Lebensversicherung: Nach Kündigung eröffnet Rechtsprechung manchen Versicherten die Chancen auf mehr Geld

Lebensversicherung: Nach Kündigung eröffnet Rechtsprechung manchen Versicherten die Chancen auf mehr Geld
22.07.2014219 Mal gelesen
Kann eine gekündigte Lebensversicherung noch widerrufen werden, sodass Versicherte mehr Geld erhalten? Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dies ist nur in manchen Fällen möglich, so der BGH. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Lebensversicherungen waren und sind wegen der "Garantiezinsen" beliebte Kapitalanlagen. Dementsprechend ärgerlich ist es für Versicherte, wenn sie sich vorzeitig von einem Versicherungsvertrag trennen (müssen) und dann nicht die erhoffte Geldsumme erhalten. Da sich nicht alle Betroffenen mit diesem Ergebnis abfinden wollten, widersprachen sie dem ursprünglichen Vertragsschluss und forderten mehr Geld. Dieses Vorgehen führte zu Rechtsstreiten mit den Versicherungsunternehmen, die sogar den Bundesgerichtshof beschäftigten. Dieser hatte sich in den vergangenen Wochen wiederholt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Versicherte nach einer Kündigung ihre Versicherungsverträge zusätzlich widerrufen können.

 

Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof für Versicherungsverträge entschieden, die zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen und später gekündigt wurden. Da dies nicht den erhofften Betrag einbrachte, hatten betroffene Versicherte den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen und (nachträglich) mehr Geld von den Versicherungsunternehmern gefordert. Jedoch stellte sich die Frage, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob die damals gültigen gesetzlichen Regelungen dagegenstehen. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) war festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

 

Der Bundesgerichtshof entschied im Mai und im Jul 2014 anhand zwei unterschiedlicher Fallkonstellationen über die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts. Die beiden Fällen unterschieden sich durch die Widerspruchsbelehrung, die die Versicherten bei Vertragsschluss erhalten haben.

 

War Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß oder nicht?

 

Die Grenzen des Widerspruchsrechts zeigt BGH im Juli 2014 auf (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13). Der Kläger hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und wurde seinerzeit ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. 2004 erhielt der Kläger nach einer Kündigung den Rückkaufswert. Sieben Jahre später widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag. Die Mehrforderung des Klägers lehnte der Bundesgerichtshof ab. Der BGH entschied, dass der Kläger nicht mehr wirksam widersprechen konnte, da im Jahr 2011 die Widerspruchsfrist längt abgelaufen war. Der Kläger hatte seine Forderungen auch darauf gestützt, dass das Policenmodell (besondere Art des Vertragsschlusses bei Versicherungsverträgen) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, sodass er auch aus diesem Grund sein Geld zurückerhalten könne. Dieser Argumentation erteilte der BGH ebenfalls eine Absage.

 

Zu einem anderen Ergebnis kam der BGH bei einer Anfang Mai 2014 ergangene Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Bei diesem Fall wurde der Kläger bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Daher beurteilten der Bundesgerichtshof und auch der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtslage anders: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Folge ist, dass auch noch nach Jahren ein Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsschluss möglich ist.

 

Rechtliche Optionen bestimmen sich anhand des Einzelfalls

 

Es gibt daher trotz der allerneusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach wie vor Möglichkeiten für Renten- und Lebensversicherte, wenn sie mit dem Ergebnis ihrer Kündigung nicht zufrieden sind. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, ob und wie ein Versicherter sich vorteilhaft von einem Renten- oder Lebensversicherungsvertrag lösen kann. Wie sich anhand der obigen BGH-Urteile erkennen lässt, hängt die rechtliche Beurteilung eines Falls mitunter von Einzelheiten ab. Wenn Versicherte wissen möchten, welche konkreten rechtliche Möglichkeiten in ihrem Fall offen stehen, sollten sie sich angesichts der komplexen Rechtslage zuvor Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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