Lebensversicherung: Können sich Versicherte sich wehren, wenn sie nach einer Kündigung nur einen Rückkaufswert erhalten?

Lebensversicherung: Können sich Versicherte sich wehren, wenn sie nach einer Kündigung nur einen Rückkaufswert erhalten?
19.09.2014335 Mal gelesen
Wegen ihrer „Garantiezinsen“ werden Lebensversicherungen auch gerne als Kapitalanlagen eingesetzt. Bei einer Kündigung kann aber eine Enttäuschung warten: Statt des „garantieverzinsten“ eingezahlten Kapitals wird ein Rückkaufswert ausgezahlt. Gibt es Möglichkeiten, sich zu wehren?

Da Lebensversicherungen mit "Garantiezinsen" ausgestattet sind, werden sie des Öfteren nicht "nur" als Versicherung betrachtet, sondern auch als Kapitalanlagen eingesetzt. Dass eine Versicherung sich jedoch in mancherlei Hinsicht von sonstigen Kapitalanlagen unterscheidet, wird so manchem Versicherter dann bewusst, wenn auf das in die Versicherung investierte Kapital zugreifen werden soll. Denn die Vertragskündigung kann ein ernüchterndes Ergebnis haben. Statt des eingezahlte Betrags mitsamt der entsprechenden "Garantiezinsen" wird ein berechneter Rückkaufswert ausgezahlt.

 

Doch was können Lebensversicherte unternehmen, wenn sie sich mit dem Rückkaufswert nicht einfach abfinden möchten? Ein Lösungsansatz ist der Widerruf - genauer Widerspruch - des Versicherungsvertrags. Es handelt sich hierbei um ein gesetzlich festgeschriebenes Verbraucherrecht. Wird ein Vertrag widerrufen, dann wird der Vertrag so behandelt, als er nie abgeschlossen worden. Der Wegfall der Vertragsgrundlage entzieht vertraglichen Vereinbarungen wie dem Rückkaufswert deren Grundlage. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet.

 

Bedeutet dies nun, dass ein Widerspruch sämtliche Probleme mit Rückkaufswerten oder sonstigen unliebsamen Vertragsklauseln lösen kann? Einem Versicherungsvertrag kann nicht beliebig widersprochen werden, sondern nur innerhalb einer bestimmten Frist. Allerdings führt bereits die Frage, ob einem bestimmten Versicherungsvertrag grundsätzlich noch widersprochen werden kann, in der Praxis zu einer komplexen rechtlichen Prüfung. Denn Kleinigkeiten und einzelne Formulierungen in den jeweiligen Vertragswerken sowie die im Lauf der Zeit sich verändernden Gesetze können entscheidenden Einfluss auf die juristische Bewertung haben.

 

Einzelheiten haben erheblichen Einfluss auf die rechtliche Bewertung

Dass es bei dem Widerruf einer Lebensversicherung mitunter auf Kleinigkeiten ankommen kann, demonstrieren u.a. zwei BGH-Urteile aus dem Jahr 2014. Der Bundesgerichtshof hatte zwei - auf den ersten Blick - ähnliche Fälle von Versicherten zu entscheiden. Beide Versicherte hatten ihre Versicherungen gekündigt und Jahre später den Widerruf erklärt, weil sie nicht mit der ausgezahlten Summe zufrieden waren. Einmal entschied der BGH, dass der Widerspruch des Versicherten als rechtmäßig sei und einmal wurde der spätere Widerspruch nicht anerkannt.

 

Eines dieser Urteile schrieb Schlagzeilen, da höchstrichterlich entschieden werden musst, ob tausenden Versicherungsverträgen widerrufbar sind. Eine spezielle Variante des Vertragsabschlusses (Policenmodell) wurde als nicht europarechtskonform angegriffen, sodass deswegen ein Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag möglich sei solle. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an - das Policenmodell sei kein Verstoß gegen Europarecht. Eine Lebensversicherung sei nicht schon deshalb widerrufbar und rückabwickelbar, weil sie im damals gesetzlich vorgeschriebenen Policenmodell abgeschlossen wurde (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13). Und auch den zusätzlich erklärten Widerspruch des Klägers gegen den gekündigten Versicherungsvertrag behandelte der BGH als verspätet, da die gesetzlich vorgeschriebene Höchstfrist für den Widerruf von einem Jahr nach der ersten Prämienzahlung schon abgelaufen war.

 

Doch trotz dieses Urteils ist der Widerruf eines Versicherungsvertrags nach wie vor möglich. Denn der BGH stand einem anderen Kläger das Recht zu, auch noch Jahre später einem Versicherungsvertrag zu widersprechen. Denn der Versicherte war beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Zwar war in der damaligen Gesetzeslage der Widerruf auf ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung beschränkt, aber dieses gesetzliche Höchstfrist wurde höchstrichterlich als nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar eingestuft, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung mangelt (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Der Kläger konnte daher wirksam widersprechen und Geld fordern.

 

Trotz aller Urteile kann nur im Einzelfall beurteilt werden, ob ein Widerruf möglich ist oder nicht

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Lebensversicherung ist - wie sich an diesen nur grob umrissenen Urteilen erkennen lässt - komplex. Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn der Widerspruch ist zwar ein anerkanntes Recht eines Verbrauchers - eine einfache "Patentlösung", die stets funktioniert ist dieses vielschichtige Recht dennoch nicht.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

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