Lebens- und Rentenversicherungen: Bundesgerichtshof erleichtert Verbrauchern den Widerruf von Altverträgen

Lebens- und Rentenversicherungen: Bundesgerichtshof erleichtert Verbrauchern den Widerruf von Altverträgen
03.06.2014334 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Lebens- und Rentenversicherungsverträge auch nach dem Ablauf einer gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist noch erfolgreich widerrufen werden können. Auch wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde.

Dass neuen Lebensversicherungen nicht mehr die Garantiezinsen der Vergangenheit bereithalten sollen, wurde in den vergangenen Wochen wiederholt öffentlich diskutiert worden. Doch auch bereits bestehende Versicherungen können den Versicherungsnehmern Verdruss bereiten. Beispielsweise, wenn ein Lebens- oder Rentenversicherung nach jahrelangen Beitragszahlungen gekündigt wurden und der Versicherungsnehmer nicht die eingezahlten Beiträge zurückerhält, sondern einen reduzierten Rückkaufswert. Für betroffen Versicherungsnehmer bietet ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs Interessantes: Gekündigte Altverträge können auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen werden, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

 

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden. Der Kläger hatte im Jahr 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen, die er rund neun Jahre später kündigte. Ihm wurde der Rückkaufswert der Versicherung ausgezahlt. Daher widersprach der Kläger später dem ursprünglichen Vertragsschluss und forderte mehr Geld von der Versicherung. Da in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) jedoch geregelt war, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nach Bezahlen der ersten Prämie nur binnen eines Jahres widerrufen werden kann, musste gerichtlich geklärt werden, ob diese Regelung wirksam ist.

 

Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz schränkt Widerspruchsrecht nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluss ein

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ausschlussregel des § 5a Versicherungsvertragsgesetz mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbart werden kann. Daher ist ein Widerspruch auch noch mehr als ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung nicht gesetzlich ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer hatte dem ursprünglichen Vertragsschluss erfolgreich widersprochen, sodass der Rentenversicherungsvertrag so behandelt werden musste, als wäre er nie abgeschlossen worden. Für den Kläger bedeutete dies, dass er mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags verlangen kann.

 

Kann nun jeder Versicherungsnehmer, der sich von seiner Renten- oder Lebensversicherung trennen möchte oder nicht mit dem nach einer Kündigung ausgezahlten Rückkaufswert zufrieden war, dem Versicherungsvertrag widersprechen und erfolgreich mehr Geld fordern? Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, haben mehrere Faktoren Einfluss darauf, ob ein Verbraucher einen Versicherungsvertrag auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss widerrufen kann.

 

Es kommt auf den Einzelfall an

 

Neben der nun höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage kommt es auch darauf an, ob die Widerspruchsbelehrung in Ordnung war. Denn nur wenn diese nicht ordnungsgemäß war, kann auch noch nach Jahren der Widerspruch erfolgreich erklärt werden. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, da es hier auf den konkreten Text Widerspruchsbelehrung des Einzelfalls ankommt. Daher kommt es auch zukünftig auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat aber eine grundlegendes Hindernis beseitigt - insbesondere für Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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