Laut Bundesarbeitsgericht ist die Parkplatzsuche keine Arbeitszeit

Arbeit Betrieb
25.06.2012364 Mal gelesen
Die Arbeitszeit beginne bis auf wenige Ausnahmen an der Arbeitsstelle und nicht am Parkplatz, so der Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes.

Arbeitnehmer können die Parkplatzsuche nicht wiederholt der Arbeitszeit zurechnen, da ansonsten mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen ist.

Die entsprechenden Entscheidung des Gerichtes (2 AZR 381/10) befaßte sich mit einer Arbeitnehmerin mit Gleitzeit, die an 7 Tagen ca. 135 Minuten als Arbeitszeit zusammengerechnet hatte, in der sie offenbar im Auto auf Parkplatzsuche, aber nicht an der Arbeitsstätte war.

Mit diesem Urteil bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen, welches eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt ansah und dies damit begründete, das Verhalten der Arbeitnehmerin sei heimlich und systematisch gewesen und habe somit durch diese Pflichtverletzung einen schweren Vertrauensbruch bewirkt.

Diese Entscheidung zeigt, daß sich gerade Arbeitnehmer in Gleitzeit davor hüten sollten, Tätigkeiten, die nicht mit denen an der Arbeitsstätte zusammenhängen, als Arbeitszeit zu deklarieren. Gleiches gilt für Raucherpausen, übermäßige Toilettengänge, Pausen und dergleichen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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