Laurèl GmbH: Anleger können Forderungen bis zum 14. März anmelden

Laurèl GmbH: Anleger können Forderungen bis zum 14. März anmelden
10.02.2017287 Mal gelesen
Das Amtsgericht München hat das reguläre Insolvenzverfahren über das Vermögen der Laurèl GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Februar 2017 eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet (Az.: 1503 IN 3389/16).

Die Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 14. März beim Sachwalter schriftlich anmelden. Die Gläubigerversammlung ist auf den 25. April terminiert.

Wie die Laurèl GmbH mitteilt, werde im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angestrebt, den eingeschlagenen Sanierungskurs fortzusetzen. Zudem werde auch der Investorenprozess fortgesetzt. Entsprechende Angebote von potenziellen Investoren lägen bereits ebenso vor wie ein Insolvenzplan. Eine Entscheidung soll noch Mitte Februar getroffen werden.

"Für die Anleger ist es zunächst wichtig, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren form- und fristgerecht anzumelden, da nur angemeldete Forderungen überhaupt berücksichtigt werden können. Mit welcher Quote die Gläubiger rechnen können, ist derzeit noch unklar. Es ist aber damit zu rechnen, dass weiterhin hohe Verluste auf die Anleger zukommen werden", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Aber auch wenn ein Investor einsteigen sollte, müssen die Anleger der Anleihe wohl mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Schon einmal sollten sie auf einen großen Teil ihrer Forderungen verzichten. Zu einer Abstimmung über die Änderung der Anleihebedingungen ist es dann aufgrund des Insolvenzantrags nicht mehr gekommen.

Die Laurèl GmbH hatte im November 2012 eine Anleihe mit einem Volumen von 20 Millionen Euro gegeben (ISIN: DE000A1RE5T8). Bei einer fünfjährigen Laufzeit ist die Anleihe mit 7,125 Prozent p.a. verzinst. Im November 2017 wäre die Anleihe zur Rückzahlung fällig. Nach der Insolvenz steht das Geld der Anleger im Feuer. Rechtsanwältin Gaber empfiehlt den Anlegern, sich für alle Fälle zu wappnen und nicht nur auf eine Quote im Insolvenzverfahren zu vertrauen. "Parallel zum Insolvenzverfahren können auch weitere rechtliche Möglichkeiten genutzt werden, um sich gegen die Verluste zu wehren", so Rechtsanwältin Gaber. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben in den Emissionsprospekten entstanden sein.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

 

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Rechtsanwältin Jessica Gaber

 

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