Lange Kündigungsfristen bei geschlossenen Beteiligungsverträgen können unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen

Aktien Fonds Anlegerschutz
07.07.2015141 Mal gelesen
Lange Kündigungsfristen können den Anleger einer geschlossenen Beteiligung unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sein.

Eine Investition in geschlossene Beteiligungen sind langfristige Anlagen. Gerade wenn die Gesellschaft auf den Betrieb einer Immobilie oder eines Schiffes gerichtet ist, hängt der wirtschaftliche Erfolg oft auch davon ab, dass die Anleger sich über einen längeren Zeitraum engagieren und ihr Kapital investieren. Um die Gesellschaft vor einem Abfluss von Kapital zu schützen, sehen daher viele Gesellschaftsverträge eine lange Vertragslaufzeit, teilweise von über 30 Jahren vor. Stellt sich der wirtschaftliche Erfolg jedoch nicht in der prognostizierten Form ein oder benötigt der Anleger das Kapital aus anderen Gründen kurzfristiger, so stellt sich die Frage, ob er nicht auch vorher aus seinem Gesellschaftsvertrag herauskommt.

Eine Möglichkeit besteht dann, wenn der Anleger bei Abschluss des Beteiligungsvertrages fehlerhaft beraten wurde. Hier entschied der BGH mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 444/13) jüngst, dass dem Anleger ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen kann.

Bereits mit Urteil vom 22.05.2012 (Az.: II ZR 205/10) befand der BGH, dass auch lange Vertragslaufzeiten nicht unkritisch sind. Selbst wenn keine fehlerhafte Beratung des Anlegers vorgelegen hat, kann der Anleger verlangen aus dem Beteiligungsvertrag entlassen zu werden, wenn die lange Vertragslaufzeit eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 BGB darstellt. Die BGH-Richter bejahten dies in ihrer Entscheidung bei einer Vertragslaufzeit von 31 Jahren. Der Anleger konnte seine Beteiligung daher auch vorher kündigen.

Spannend ist nunmehr die Frage, welche Vertragslaufzeiten noch zulässig sind und ab wann eine Beschränkung des Kündigungsrechtes vorliegt. Der BGH wollte sich in seinem Urteil hierzu nicht festlegen. Nach Ansicht der Richter kann nicht allgemein festgelegt werden, wann eine zeitliche Bindung des Anlegers noch zulässig ist und wann nicht mehr. Hierzu sei vielmehr eine Prüfung des konkreten Einzelfalles erforderlich. Für den Anleger heißt dies, dass auch bei einer kürzeren Vertragslaufzeit eine unzulässige Kündigungsbeschränkung vorliegen kann, genauso wie eine längere Vertragslaufzeit nicht zwangsläufig eine unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellt.

Um rechtlichen Unsicherheiten vorzubeugen, ist jedem betroffenen Anleger zu empfehlen, einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, bevor eine Kündigung des Beteiligungsvertrages erfolgt.