Landgericht Köln legt bei Filesharing von Musikstücken einen Streitwert von 400.000 € zugrunde

Abmahnung Filesharing
20.12.2010811 Mal gelesen
Wer wegen dem illegalen Download oder Verbreiten von rechtlich geschützten Musikstücken über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt wird, für den wird es teuer. Das gilt besonders, wenn viele Dateien heruntergeladen sowie verbreitet werden und man an ein strenges Gericht gerät. Das Landgericht Köln kennt da keinen Spaß-auch wenn ein volljähriges Kind des Anschlussinhabers das Urheberrecht verletzt hat. Dabei ist es den Richtern gleichgültig, ob dies zum ersten Mal vorgekommen ist.

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Polizist von vier Unternehmen der Musikindustrie abgemahnt, weil angeblich über seinen Anschluss illegal 3.794 geschützte Audiodateien durch seinen volljährigen Sohn von einer Tauschbörse heruntergeladen und verbreitet worden waren. Dabei handelte es sich unter anderem um das Musikstück "99 Luftballons" von Nena. Nachdem der Vater die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, gaben sich die Kläger im Laufe des Verfahrens mit dem Ersatz der Rechtsanwaltskosten "zufrieden". Unter Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 400.000 € gingen sie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.454,60 € aus.

Die Richter am Landgericht Köln entschieden hier ganz im Sinne der Musikindustrie. Sie stellten in ihrem Urteil vom 24.11.2010 zunächst einmal fest, dass die Kläger hier keinen lückenlosen Nachweis hinsichtlich der Rechteinhaberschaft für jeden heruntergeladenen Titel vorzulegen brauchen (Az. 28 O 202/10).

Darüber hinaus müsse der Anschlussinhaber im Wege der Störerhaftung für seinen volljährigen Sohn einstehen, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist. Bei dieser Frage sind unter anderem die Richter beim Landgericht Köln besonders streng. Sie verlangen einen solchen Nachweis auch, wenn es bislang noch zu keiner Urheberrechtsverletzung gekommen ist.

Aufgrund der Anzahl der Dateien legten sie einen  Streitwert von 100.000 € pro geschädigtem Unternehmen zugrunde, woraus sich ein Streitwert in Höhe von 400.000 € ergibt. Folglich wurde der Vater als Anschlussinhaber zur Zahlung der geforderten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.452, 60 € zuzüglich Prozesszinsen verurteilt.

Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Prozessbevollmächtigte des Anschlussinhabers dagegen Berufung eingelegt hat. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie in einem News-Beitrag der Kanzlei Riegger vom 21.12.2010.

Sofern Sie sich allgemein über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so können wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen. Diese enthält auch einen ausführlichen Ratgeber. Dort wird unter anderem auch die Haftung des Anschlussinhabers für Dritte erklärt und welche Ansprüche der Rechteinhaber im Rahmen einer Abmahnung geltend macht.

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Darüber hinaus können Sie auch viele aktuelle Entscheidungen zum Filesharing auf unserer Internetseite abrufen.

 

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2068/haftung-des-anschlussinhabers-wegen-filesharing-durch-guten-freund-an-seinem-rechner/

 

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1931/ag-frankfurt-am-verneint-stoererhaftung-bei-filesharing-durch-kinder-bei-ausdruecklichem-verbot/

 

http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/165/filsharing-eltern-haften-nicht-fuer-ihre-kinder/