Landgericht Köln: Keine Haftung des Hotelbesitzers bei Diebstahl aus abgestelltem Pkw

Landgericht Köln: Keine Haftung des Hotelbesitzers bei Diebstahl aus abgestelltem Pkw
04.10.2016786 Mal gelesen
Vorsicht ist geboten - Urlaubszeit ist immer auch eine Zeit für Diebe, auch und gerade in Hotels – Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug auf dem Hotelparkplatz, wer haftet?

Grundsätze der §§ 701, 702 BGB

Nach § 701 Absatz (Abs.) 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Hotelinhaber Gästen grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein Gast in den Betrieb eingebracht hat. Auch wenn, wie das Landgericht Gießen, Urteil vom 08.01.1997, Az. 1 S 340/96 klargestellt hat, "Diebstähle für Herbergsbetriebe nicht untypisch" und damit betriebsbezogene Ereignisse darstellen, ist die Haftung für Diebstahlsverluste nicht unbegrenzt. Zum einen sieht § 702 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Haftung summenmäßig begrenzt auf 3.500 EUR, für entwendetes Geld und Kostbarkeiten gar nur auf 800 EUR vor, wenn den Gastwirt am Diebstahl selbst kein Verschulden (noch nicht einmal leichteste Fahrlässigkeit) trifft. Hierbei hat jeder Gastwirt etwa die Pflicht, einen Gast, der erhebliche Wertgegenstände mit sich führt, darauf hinzuweisen, wenn sich in letzter Zeit im Hotel die Diebstähle gehäuft haben und daher besondere Vorsicht angebracht sei.

Diebstahl vom Hotelparkplatz bzw. aus der Hotelgarage - Diebstahl der Hochzeitsgeschenke aus dem Fahrzeug

Zum anderen ist die örtliche Reichweite der Haftung zu beachten, wie jüngst ein Urteil des Landgerichts Köln vom 12.05.2016, Az. 22 O 285/15 aufgezeigt hat.

Honeymoon - Ein Paar verbrachte die ersten beiden Nächte nach der Hochzeit in einem Hotel. Als es wieder abreisen wollte, stellte es fest, dass aus ihrem Auto die Hochzeitsgeschenke entwendet wurden - darunter Schmuck im Wert von angeblich mehr als 50.000 Euro. Abgestellt war das Fahrzeug auf dem Hotelparkplatz, so dass das Pärchen Schadensersatz vom Hotelbesitzer begehrte.

Zu Unrecht urteilte das Landgericht Köln. Während das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25.08.1994 - 302 S 23 u. 91/94 Diebstähle aus einem in der hoteleigenen Garage abgestellten Fahrzeug noch als von der Haftung des Gastwirtes erfasst ansah, beschränkte das Landgericht Köln die Haftung des Hotelinhabers auf Diebstähle aus dem Hotelgebäude, nicht aber bei Diebstählen aus einem verschlossenen Fahrzeug.

Bewertung der Entscheidung

Angesichts des Schutzzwecks der (im Grundsatz verschuldensunabhängigen) Haftung des Gastwirts, die Beweisschwierigkeiten eines Gastes zu lindern, wer die Pflichtverletzung begangen hat (häufiger Wechsel der Gäste, dem Gast unbekanntes Personal mit Zutritt zu den Zimmern), ist die Ansicht des Landgerichts Köln nachvollziehbar. In das eigene verschlossene Auto hat nicht vielfältiges Hotelpersonal Zutritt. Also künftig die Hochzeitsgeschenke lieber in der eigenen Wohnung einlagern oder diese ggf. auch mit auf das Hotelzimmer nehmen. Hier aber dann bitte die oben genannten Haftungsbegrenzungen beachten.