Landgericht Hannover konkretisiert Anforderungen an Grundpreisangabe bei Online-Angeboten

Fachartikel aus dem Bereich Internet, IT und Telekommunikation - 23.07.2012 - 194 mal gelesen.
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 3. Juli 2012 die Vorgaben an die nach § 2 Preisangabenverordnung erforderliche Grundpreisangabe im Rahmen von ebay-Angeboten konkretisiert. Demnach reicht dort eine Grundpreisangabe erst nach der Artikelbeschreibung regelmäßig nicht aus.
Landgericht Hannover konkretisiert Anforderungen an Grundpreisangabe bei Online-Angeboten

Aus dem Einkauf im Supermarkt ist bekannt, dass eine Vielzahl der dort erhältlichen Produkte neben dem eigentlichen Verkaufspreis zugleich noch eine (zumeist kleiner dargestellte) Angabe des Grundpreises bezogen auf eine bestimmte Referenzeinheit aufweisen. Grund hierfür ist die Vorgabe aus § 2 Abs. 1 der sogenannten Preisangabenverordnung (PAngV) nach der bei gewerbs- oder geschäftsmäßigen Angeboten von Waren in Fertigpackungen gegenüber Letztverbrauchern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit anzugeben ist. Diese Vorschrift ist uneingeschränkt auch im E-Commerce anwendbar.

Sobald das gegenüber Letztverbrauchern angebotene Produkt sich nicht stückmäßig erfassen lässt, ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch bei über Online-Shops vertriebenen Produkten die Vorgaben des § 2 Abs. 1 PAngV zu beachten sind. Dementsprechend ist zu beobachten, dass sowohl die einschlägigen Verbraucherverbände als auch Wettbewerber in letzter Zeit zunehmend Verstöße hiergegen wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Zu beachten ist indes, dass sich die Vorgaben des § 2 Abs. 1 PAngV nicht bereits in dem Erfordernis einer irgendwie gearteten zusätzlichen Angabe des Grundpreises für die jeweilige nach Abs. 3 zu ermittelnde Referenzeinheit erschöpfen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber die Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“.

Wie diesen Vorgaben im Rahmen von ebay-Produktangeboten entsprochen werden kann, ist Gegenstand des vorbenannten Urteils des Landgerichts Hannover. Demnach sei die vom Bundesgerichtshof insoweit geforderte Wahrnehmbarkeit von Grund- und Endpreis "auf einen Blick" dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Verbraucher zum Erreichen der Grundpreisangabe herunterscrollen muss. Folglich genüge insbesondere eine Grundpreisangabe erst nach der Artikelbeschreibung nicht.

Alle Unternehmer, die ihre - nicht nur stückmäßig verkauften - Produkte online vertreiben oder zumindest bewerben, sollten nach diesem Urteil dringend ihre Webshops überprüfen lassen. Denn nunmehr droht auch denjenigen, deren Angebote an sich eine Grundpreisangabe enthalten, eine möglicherweise berechtigte Abmahnung

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