Landgericht Berlin verurteilt LBB zum Schadensersatz nach rechtswidrigem Schufa-Negativeintrag

Landgericht Berlin verurteilt LBB zum Schadensersatz nach rechtswidrigem Schufa-Negativeintrag
24.03.2015255 Mal gelesen
Langfristige wirtschaftliche Schäden nach ungerechtfertigtem Negativeintrag für Betroffenen nicht absehbar. Klage vor dem Landgericht auf Schadensersatz.

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin hat in einer Entscheidung vom 25.09.2014 die Landesbank Berlin AG (LBB), Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, zum Ersatz künftig entstehender Schäden verpflichtet, die durch einen rechtswidrigen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG entstehen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Bank das Rechtsmittel der Berufung zum Kammergericht eingelegt hat.

 

Langfristige wirtschaftliche Schäden nach ungerechtfertigtem Negativeintrag für Betroffenen nicht absehbar

Die Verurteilung erfolgte im Rahmen einer Feststellungsklage, da der betroffene Mandant, über den die LBB einen rechtswidrigen Negativeintrag vorgenommen hatte, für die Zukunft noch nicht absehen kann, welche Schäden ihm zukünftig aufgrund des Negativeintrages entstehen werden.

 

Betroffener klagt auf Schadensersatz - Schufa Eintrag ungerechtfertigt

Rechtskräftig wurde bereits durch das LG Berlin mit Urteil vom 14.02.2013 entschieden, dass die beklagte Bank einen Negativeintrag über den betroffenen ehemaligen Kunden widerrufen muss. Dieser machte in einer weiteren Klage nunmehr Schadensersatzansprüche gegen die Bank aufgrund des Negativeintrages bei der Schufa Holding AG geltend.

Das Gericht entschied, dass die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zulässig und begründet sei. Das Gericht billigte dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz, der durch den Schufa-Negativeintrag entstandenen Schäden aus Verletzung einer Nebenpflicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB zu.

Der Auffassung der Beklagten, sie treffe kein Verschulden an dem rechtswidrig vorgenommenen Negativeintrag, könne nicht gefolgt werden, so das LG Berlin in seiner Entscheidungsbegründung. Die rechtswidrige Datenübermittlung erfolge aus Sicht des Landgerichts zumindest grobfahrlässig. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass unwahre Tatsachen mitgeteilt würden. Im vorliegenden Fall sei die Mitteilung, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet worden sei, angesichts der vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung ersichtlich falsch gewesen. Tatsächlich war der Vertrag aus Sicht des Gerichts noch nicht beendet und es war von ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung i. S. der Ratenzahlungsvereinbarung auszugehen.

Das Gericht sah daher einen Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Datenübermittlung nicht stattgefunden hätte. Es wird sich nunmehr zeigen, ob das Kammergericht als Berufungsinstanz diese Rechtsauffassung bestätigt.

Einen Feststellungsantrag in Bezug auf bereits entstandene Schäden lehnte das Gericht ab und verwies den Kläger insofern auf die Möglichkeit der Leistungsklage.

Rechtsanwalt Dr. Erik Olaf Kraatz, der den Prozess maßgeblich begleitet hat, kommentiert die Angelegenheit wie folgt:

"Erfreulich ist die Feststellung des Gerichts, dass ein Unternehmen, welches zu Unrecht Negativeinträge bei der Schufa Holding AG lanciert, dem Betroffenen auf Schadensersatz haftet. Erfreulich ist auch, dass das Gericht hier eine Ausrede der Bank, sie treffe jedenfalls kein Verschulden, nicht gelten lassen hat. Dies war in parallel geführten Schadensersatzprozessen vor dem LG Hamburg sowie OLG Hamburg von den dort zuständigen Richtern anders bewertet worden. Hiergegen läuft daher eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Da das Gericht die Bank hier aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden für verpflichtet gehalten hat, solche Negativeinträge, die ohne Berechtigung vorgenommen werden, zu unterlassen, musste es sich mit der Frage, ob auch eine Schadensersatzpflicht nach § 7 BDSG vorliegt, nicht mehr befassen. Diese Frage bleibt somit weiterhin klärungsbedürftig und ist in der Wissenschaft umstritten."

 

Fazit: Schadensersatzansprüche sollten geltend gemacht werden, wenn konkrete Schäden durch ungerechtfertigten Schufa-Eintrag entstanden sind - Betroffene haben gute Chancen

Mandanten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB fragen häufig nach der Möglichkeit, Schadensersatz zu erlangen, wenn ein Negativeintrag bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei zu Unrecht vorgenommen wurde. Das hier erstrittene Urteil des LG Berlin bestätigt nunmehr, dass die Möglichkeit zum Erlangen von Schadensersatz durchaus gegeben ist. Der Betroffene muss allerdings nachweisen, welche konkreten Schäden ihm durch den Negativeintrag entstanden sind.

Klagt der Betroffene auf Feststellung, dass zukünftige Schäden zu ersetzen sind, so muss zumindest theoretisch die Möglichkeit von weiteren Schäden in der Zukunft bestehen. Kann man dies nachweisen, ist eine Verurteilung ebenfalls wahrscheinlich.

Betroffene können sich daher Rechtsrat bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, insbesondere bei Dr. Erik Olaf Kraatz oder Dr. Sven Tintemann unter 030-715 206 70 und kontakt@dr-schulte.de, einholen.

 

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbBvertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver KlevenhagenMalteserstraße 170/172
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