LSG NRW: Die Entscheidung im sogenannten "Mako" Verfahren berechtigt alle geeigneten Leistungserbringer zur Versorgung im Hilfsmittelmarkt ohne europaweite Ausschreibungen

In dem sogenannten Mako-Verfahren der Firma Mako-Handels GmbH (Mako) gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See hatte die Firma Mako die Auffassung vertreten, dass Verträge der gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben seien. Diese Auffassung teilten auch zahlreiche Europarechtler, Vergaberechtler und der Unterzeichner.
Auch die zunächst angerufene 3. Vergabekammer beim Bundeskartellamt hatte diese Rechtsansicht von Mako am 12.11.2009 bestätigt. (Fachartikel)
In der Rechtsmittelinstanz hat nun das zuständige LSG NRW die vorgenannte Entscheidung der Vergabekammer Bund mit der Begründung, aufgehoben, dass Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V keine öffentlichen Aufträge seien. Der 21. Senat des LSG NRW geht davon aus, dass Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V grundsätzlich nicht europaweit auszuschreiben seien. Denn der § 127 Abs. 2 a SGB V begründe ein gesetzliches Beitrittsrecht für jeden geeigneten Leistungserbringer zu den Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V. Deshalb sei auch kein formelles Vergabeverfahren notwendig, da durch das Beitrittsrecht der Zweck eines jeden Vergabeverfahrens erreicht werde. Das LSG NRW sieht in § 127 Abs. 2 SGB V keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften und mithin die Regelung in § 127 Abs. 2 SGB V als europarechtskonform an.
Nach der Entscheidung können zahlreiche Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft aufatmen, da sie weiterhin zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre haben aufgrund der vielen Rechtsänderungen Unruhe in den sonst beständigen Hilfsmittelmarkt gebracht. Es bleibt zu hoffen, dass zum Wohle aller Beteiligten und insbesondere der Patienten wieder Ruhe einkehrt und die hochqualitative Versorgung der Versicherten wieder im Vordergrund steht.
Sobald die schriftliche Begründung der Entscheidung vorliegt, wird der Unterzeichner sich mit den Konsequenzen dieser Entscheidung näher befassen.
Burkhard Goßens - Rechtsanwalt - vCard
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