Zur Überprüfung, ob der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Vergütung einhält, ist der Betriebsrat berechtigt, in die Bruttolohn- und Gehaltslisten sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einsicht zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe führt, für die eigenständige Betriebsräte gewählt worden sind (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.02.2016 - 1 TaBV 43/15).
Das unternehmensweite und damit betriebsübergreifende Einsichtsrecht fällt nach Auffassung des LAG weder in die alleinige Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, noch scheitert es daran, dass der Betriebsrat für die Mitarbeiter anderer Betriebe nicht zuständig ist.
Gegen die Entscheidung des LAG wurde Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt (Az. 1 ABR 27/16). Es bleibt daher abzuwarten, ob sich das BAG der Auffassung der Richter des LAG Schleswig-Holstein anschließen wird.