LAG Rheinland-Pfalz: Wirksame Kündigung wegen Mitschnitt eines Personalgesprächs

LAG Rheinland-Pfalz: Wirksame Kündigung wegen Mitschnitt eines Personalgesprächs
24.06.2016666 Mal gelesen
Wer heimlich Gespräche mit seinem Arbeitgeber aufzeichnet, muss mit der Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2016 hervor (Az. 7 Sa 220/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das LAG Rheinland-Pfalz stellte mit aktuellem Urteil fest, dass der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs grundsätzlich geeignet sei, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Auch eine außerordentliche Kündigung sei möglich. Denn durch den heimlichen Mitschnitt eines Personalgesprächs, verletze der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.

In dem vorliegenden Fall befand sich die klagende Arbeitnehmerin nach längerer Krankheit in einer betrieblichen Wiedereingliederung. Im Rahmen der Maßnahme wurde vereinbart, dass ihr Dienst um 8 Uhr beginnt. Als die Frau erst um 9.30 Uhr erschien, wurde sie von ihrem Vorgesetzten zum Gespräch gebeten. Die Arbeitnehmerin berief sich auf die vertraglich vereinbarte Gleitzeitregelung. Diese galt jedoch nicht für die Wiedereingliederung. In dem Gespräch war offenbar auch von einem Scheitern der Wiedereingliederung die Rede. Nachdem das Gespräch nach einer längeren Pause fortgesetzt wurde, nahm die Frau zumindest den zweiten Teil des Gesprächs heimlich mit ihrem Smartphone auf.

Als die Frau schließlich die ordentliche Kündigung erhielt, legte sie Kündigungsschutzklage ein. Mit Hilfe der Aufnahmen erstellte sie ein Wortprotokoll des zweiten Teils des Gesprächs. Ihre Klage hatte zwar Erfolg, doch aufgrund des Mitschnitts erhielt sie erneut die fristgerechte Kündigung. Ihre Klage gegen diese zweite Kündigung blieb ohne Erfolg. Die heimliche Aufnahme des Gesprächs sei rechtswidrig gewesen und habe die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, so das LAG. Diese Pflichtverletzung sei der Klägerin auch vorwerfbar, da sie das Gespräch gezielt aufgenommen habe, um die Aufnahme ggf. später auch zu verwenden. Durch dieses Fehlverhalten habe sie das Vertrauensverhältnis zerstört, so dass die ordentliche Kündigung nicht unverhältnismäßig sei. Zumal die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, zum zweiten Teil des Gesprächs einen Zeugen hinzuzuziehen.

Kündigungen sind ein häufiger Grund für juristische Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. Arbeitgeber müssen Regelungen beachten, damit die Kündigung wirksam ausgesprochen wird. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten rund um das Thema Kündigung.

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