LAG Hamm widerspricht dem BAG bei Urlaubsabgeltung

Arbeit Betrieb
10.10.2013550 Mal gelesen
Stellt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach einer fristlosen Kündigung frei, so ist der Urlaubsanspruch damit nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sind strengere Anforderungen an die Erfüllungshandlung des Arbeitgebers zu stellen.

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 14. März 2013 (Az. 16 Sa 763/12) entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers darstellt.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer im Mai 2011 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.12.2011 gekündigt. Zudem wurde er "im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung [.] mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung [der] Arbeitsleistung freigestellt". Die Parteien einigten sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gütlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011.

Der Arbeitnehmer verlangte jedoch weiterhin die Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Verweis auf die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche ab. Der Arbeitnehmer erhob daher (erneut) Klage.  

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom  29.03.2012, Az. 6 Ca 4596/11). Gegen dieses Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Die Entscheidung des LAG Hamm

Das LAG Hamm hat das Urteil des ArbG Dortmund daraufhin aufgehoben und entschieden, dass die zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung im Mai 2011 noch offenen Urlaubsansprüche durch die Freistellungserklärung nicht erfüllt worden sind.

Das LAG Hamm widerspricht daher dem BAG und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH sowie auf § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Nach der Rechtsprechung des BAG stellt der Urlaubsanspruch keinen sog. Einheitsanspruch dar. Er richtet sich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht und berührt den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung beendet ist, ist der Urlaub abzugelten.

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des LAG Hamm nicht mit europäischem Recht vereinbar. Der EuGH hat den Anspruch auf Jahresurlaub und den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (Urteil vom 16.03.2006, C-131/04; Urteil vom 20.01.2009, C-350/06). Hieraus folgen strengere Anforderungen an die Erfüllungshandlung des Arbeitgebers als dies nach nationalem Recht der Fall ist. Somit liegt eine wirksame Gewährung von Urlaub nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und ihm auch das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt ausgezahlt wird. Das LAG Hamm bezieht sich zudem auf eine alte Rechtsprechung des BAG und führt aus, dass ein Arbeitnehmer eine Freistellung nur dann zu Erholungszwecken nutzen würde, wenn er zuvor sein Urlaubsentgelt erhalten habe.

Fazit: Das LAG Hamm bringt mit dieser Entscheidung große Unsicherheit in das deutsche Urlaubsrecht, jedenfalls bis zur abschließenden Klärung durch BAG bzw. EuGH. Es dürfte fraglich sein, ob die Rechtsprechung dem LAG Hamm folgt. Denn das würde bedeuten, dass die Zahlung des Urlaubsentgeltes vor Urlaubsantritt eine unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Urlaubsgewährung ist. Vermutlich hätten dann ca. 95 % aller Arbeitnehmer überhaupt noch nie wirksam Urlaub gewährt bekommen. Die "Praxistauglichkeit" des LAG-Urteils ist daher doch sehr fraglich.

Revision: Gegen das Urteil des LAG Hamm wurde Revision beim BAG eingelegt. Somit bleibt abzuwarten, ob das BAG dem LAG Hamm folgt. Möglicherweise wird sich auch der EuGH mit dieser Frage noch beschäftigen müssen.

Tipp: Im Hinblick auf diese Entscheidung des LAG Hamm sollten Arbeitgeber bis zu einer abschließenden Klärung jedenfalls abwägen, ob nicht zumindest bei einer Urlaubsgewährung, die im Zusammenhang mit einer Kündigung erfolgt, das Urlaubsentgelt vorab ausgezahlt werden sollte.

Der nächste Fachartikel erscheint voraussichtlich Anfang November 2013.

 

Stefan Pannek

Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht