LAG Hamm: Keine zügige Ermittlung durch Arbeitgeber bei mehr als zweimonatigem Warten auf Ermittlungsakte

LAG Hamm: Keine zügige Ermittlung durch Arbeitgeber bei mehr als zweimonatigem Warten auf Ermittlungsakte
25.11.2016311 Mal gelesen
Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, muss diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beim Kündigungsberechtigten dem Arbeitnehmer zugehen.

Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, muss diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beim Kündigungsberechtigten dem Arbeitnehmer zugehen. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist nach Auffassung des BAG, dass der Kündigungsberechtigte zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat und auf dieser Basis eine Entscheidung treffen kann, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn zumutbar ist oder nicht.

Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, zunächst den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, solange er die Sachverhaltsaufklärung zügig mit der gebotenen Eile betreibt.  Er darf grundsätzlich auch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren und ggf. einen folgenden Strafprozess abwarten. Die Kündigung darf allerdings nicht zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt während des Verfahrens erfolgen, ohne dass sich neue Tatsachen ergeben hätten.

Das LAG Hamm (Urt. v. 29.04.2016 - 13 Sa 1552/15) hat in einer neueren Entscheidung eine Fallkonstellation entscheiden müssen, in der der Arbeitgeber zwei Tage nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen Unterschlagung bzw. Veruntreuung zu Lasten des Arbeitgebers Akteneinsicht beantragt hatte. Eine Aktenversendung an den Arbeitgeber erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft erst, als der Arbeitgeber zweieinhalb Monate später erneut um Akteneinsicht gebeten hatte. Nach Anhörung des Klägers und des Betriebsrat kündigte der Arbeitgeber rund 3,5 Monate nach der ersten Kenntnis vom Ermittlungsverfahren fristlos.

Das LAG Hamm hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam, da die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei. Der Arbeitgeber habe die Ermittlungen nicht mit  der nötigen Eile durchgeführt. Ihm wurde zum Verhängnis, dass zwischen dem ersten Akteneinsichtsantrag und dem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Akteneinsicht mehr als zwei Monate verstrichen waren. Der Arbeitgeber hätte deutlich früher bei der Staatsanwaltschaft nachfragen müssen, warum eine Aktenversendung noch nicht erfolgt war.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht