In der Vereinbarung zur Telearbeit hieß es dazu, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Desweiteren war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann.
Im Herbst 2014 kündigte die Beklagte nach Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Beteiligung des Betriebsrates die Vereinbarung der Telearbeit. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers, die sowohl vor dem Arbeitsgericht wie auch dem Landesarbeitsgericht Erfolg hatte. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Begründet hat das Landesarbeitsgericht seine Ansicht wie folgt:
Der Arbeitgeber hat die Vereinbarung zur Telearbeit nicht wirksam gekündigt, da das voraussetzungslose Recht zur Kündigung der Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt und daher unwirksam ist.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Vereinbarung um allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen.
Eine solche voraussetzungslose Kündigungsmöglichkeit ohne Berücksichtigung des billigen Ermessens benachteiligt den Arbeitnehmer jedoch unangemessen.
Darüber hinaus fehlte es im aktuellen Streitfall an der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung der Vereinbarung. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts stellt die Beendigung der Telearbeit eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG dar.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt wird.
(Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.10.2014)