Längst nicht jedes Fahrverbot muss verbüsst werden

Strafrecht und Justizvollzug
14.07.20081380 Mal gelesen

Autofahrer müssen Fahrverbote nicht bedingungslos akzeptieren. Wenn besondere persönliche Ausnahmegründe geltend gemacht werden, kann ein Absehen vom Fahrverbot gesetzlich gerechtfertigt sein.  Leider wird die  Möglichkeit des § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung(BKatV), wonach selbst bei extremer Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei einem Wiederholungstäter ein ausnahmsweises Absehen vom Fahrverbot möglich ist, wird leider viel zu selten genutzt. Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kann nämlich von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dieses für den Autofahrer eine außergewöhnliche Härte( d.h. unangemessen harte Sanktion, erheblicheberufliche Auswirkungen, Existenzgefährdung) bedeuten würde. Dass diese Ausnahme selbst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h möglich ist, zeigt exemplarisch das nachstehende Urteil des Amtsgerichts Linz vom 20.8.2002 (2040 Js31 125/02.3 OWi).

Der Sachverhalt: Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betr. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von71 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft
eine Geldbuße von 375 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot auf die Dauer von drei Monate nangeordnet. 
 
Das Urteil: Zwar hat der Betroffene den Regelfall eines dreimonatigen Fahrverbotes erfüllt, weil er mit71 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ordnungsgemäß gemessen wurde. Doch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er geständig war und vor allem seine persönlichen Verhältnisse. Er war als Alleinverdiener
für eine 5-köpfige Familie verantwortlich und dringend zum Erhalt des Lebensunterhaltesauf seinen Führerschein angewiesen
Der Mann war von Beruf selbständiger Versicherungsvertreter und erzielte ein monatliches Netto-Einkommen von 3500,- Euro vor Steuern. Als Inhaber einer Generalagentur beschäftigte er keine Mitarbeiter. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte vor allem die Beratung und individuelle Betreuung von Kunden. Seine Kunden befanden sich verstreut im großräumigen Rhein-Main-Gebiet sowie im gesamten Bundesgebiet.
Regelmäßig hatte er pro Tag Termine an verschiedenen, auch weiter voneinander entfernten Orten wahrzunehmen.
Der Betroffene stellte für das Gericht außerdem die Kosten eines individuell engagierten Fahrers mit seinem Einkommen gegenüber.
Dies tat er unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen wie Miete, Lebenshaltungund Kosten für die Privatschule seinerTochter sowie Leasinggebühren des Kfz.
Unter Berücksichtigung all dieser vorgetragenen Umstände erachtet das Gericht dieVerhängung eines nur ein- statt dreimonatigen Fahrverbotesals tat- und schuldangemessen. Von dem Regelsalzkonnte ausnahmsweise abgewichen werden. Die Geldbuße wurde allerdings entsprechend § 2 Abs. 4 BKatV auf  500 , - Euro heraufgesetzt. Das Gericht
erachtetete den sogenannten Warn- und Erziehungseffekt in diesem Einzelfall auch bei Anhebung der Geldbuße ohne ein dreimonatiges Fahrverbot als hinreichend
gewahrt.
 
Eigene Anmerkung:
Wie jeder staatliche Eingriff muss auch ein Fahrverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Es muss erforderlich und angemessen sein. Wenn vom Verteidiger dargelegt wird, dass die Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise ausreicht, um auf den Betroffenen hinreichend einzuwirken, darf ein Fahrverbot nicht angeordnet werden. Gerade Angaben zu beruflichen Folgen werden aber von den Gerichten immer seltener unkritisch übernommen. Oft wird der Betroffene auch darauf verwiesen, dass er für die Zeit des Fahrverbotes seinen Jahresurlaub in Anspruch nehmen möge. Einem umfassenden und stichhaltigen Vortrag zu den gravierenden beruflichen Folgen kommt daher zur Vermeidung eines Fahrverbotes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein entsprechender Antrag sollte gemeinsam mit dem spezialisierten Anwalt frühzeitig - am besten schon im Verfahren vor der Bußgeldstelle- vorbereitet werden. Schlussendlich kann auch wegen einer langen Verfahrensdauer zwischen Tat und endgültigem Urteil von einem Fahrverbot abzusehen sein (man hat von zwei Jahren auszugehen).     
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