Ladung zur Betriebsratssitzung ohne Tagesordnung - Betriebsratsbeschluss unwirksam?

Ladung zur Betriebsratssitzung ohne Tagesordnung - Betriebsratsbeschluss unwirksam?
24.06.2014675 Mal gelesen
Wann führt eine Ladung zur Betriebsratssitzung ohne Tagesordnung zur Unwirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses?

Der Vorsitzende des Betriebsrats ist zuständig für die Einberufung von Betriebsratssitzungen. Er hat gem. § 29 Abs.2 S.3 BetrVG auch die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung mitzuteilen. Dies muss nicht zwingend gleichzeitig mit der Ladung, sondern die Tagesordnung kann auch noch nachgereicht werden, solange den Betriebsratsmitgliedern vor der Sitzung noch genug Zeit verbleibt, sich auf die zu erörternden Angelegenheiten vorzubereiten. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn die Tagesordnung unter Verstoß gegen § 29 Abs.2 S.3 BetrVG nicht mit übersandt wird?

Bei § 29 Abs.2 S.3 BetrVG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften führen nur dann zur Unwirksamkeit eines unter Verstoß gegen sie zustande gekommenen Betriebsratsbeschluss, wenn sie als wesentlich anzusehen sind. Der Verstoß muss so schwerwiegend sein, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Um eine solch wesentliche Verfahrensvorschrift handelt es bei § 29 Abs.2 S.3 BetrVG.

Bis vor Kurzem ging die Rechtsprechung des BAG davon aus, dass ein Verstoß gegen § 29 Abs.2 S.3 BetrVG grundsätzlich zur Unwirksamkeit eines getroffenen Betriebsratsbeschlusses führt. Eine Heilung des Verstoßes kam danach nur dann in Betracht, wenn in der Betriebsratssitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind und diese einstimmig für die Beschlussfassung votieren. Die früherer Rechtsprechung stellte damit das Interesse des Betriebsratsmitgliedes, sich vor der Betriebsratssitzung auf die zur Entscheidung anstehenden Fragen vorbereiten zu können, in den Vordergrund. Danach konnte in der Sitzung schon keine Tagesordnung mehr beschlossen oder auch nur ein Tagesordnungspunkt ergänzt werden, wenn ein einziges Betriebsratsmitglied fehlte. Das - schon immer fragwürdige - Argument der Rechtsprechung bestand darin, das Betriebsratsmitglied müsse durch die Kenntnis von der Tagesordnung in die Lage versetzt werden, etwaige Terminskollisionen aufzulösen; sprich: entscheiden können, ob die Sitzung wichtig oder weniger wichtig ist und ggf. andere Termine vorzuziehen seien.

Diese Rechtsprechung hat der 1.Senat des BAG nunmehr modifiziert. Nach seinem Beschluss vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 - müssen nun nicht mehr alle Betriebsratsmitglieder anwesend sein, um eine Tagesordnung noch in der Sitzung aufstellen Weiterhin bedarf es aber eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Betriebsratsmitglieder. Zudem muss der Betriebsrat selbstverständlich beschlussfähig sein. Hierdurch ist dem Interesse des einzelnen Betriebsratsmitglieds genüge getan. Ist es anwesend, so kann es mit seiner Gegenstimme eine Beschlussfassung verhindern, wenn es der Auffassung ist zu einem Punkt nicht ausreichend vorbereitet zu sein, um eine Entscheidung zu treffen. Ein nichtanwesendes Betriebsratsmitglied, dass etwa bei einer Terminkollision einem anderen Termin den Vorzug gibt, ist nicht schutzwürdig.

Durch diese Lösung wird dem Betriebsrat eine flexible Reaktion auch in Eilfällen ermöglicht. Wenn sich sämtliche anwesende Betriebsratsmitglieder ausreichend informiert und zur Entscheidung befähigt fühlen, wäre es in der Tat Formalismus, ihnen eine Beschlussfassung zu verwehren. Letztlich ist die Entscheidung eine Abwägung zwischen Rechtssicherheit und den Interessen des einzelnen Betriebsratsmitgliedes. Die Rechtsprechung des BAG dürfte auf die Ergänzung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung übertragbar sein.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Gießen