Mit Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09 hatte der BGH bereits vor einiger Zeit entschieden, dass bei einer Bezugnahme auf eine Garantie in einem Internetshop nicht über die Garantiebedingungen informiert werden muss. Ungeklärt war dagegen bisher die Frage, ob bei einem Hinweis auf eine Garantie in einem eBay-Angebot über die Garantiebedingungen informiert werden muss. Diese Frage hat der BGH bejaht (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az.: I ZR 88/11).
Händler, die auf dem Online-Marktplatz ebay tätig sind, sollten entweder auf Hinweise auf eine Garantie verzichten oder die erforderlichen Informationen zur Garantie im ebay-Angebot vorhalten. Hierbei handelt es sich nach § 477 BGB um folgende Informationen:
- ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
- und Informationen über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers
Gerne berate ich Sie.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht