Kundenanfrage statt / als Werbung - geht das?

Internet, IT und Telekommunikation
09.09.2008922 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hatte am 17.07.2008 in zwei Urteilen (Az.  I ZR 75/06, Az. I ZR 197/05) darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen. In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Pkw-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Pkw-Modellen bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dabei wird nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten unterschieden. Der BGH stellte nunmehr klar, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen Werbung im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Adressaten sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhalte oder Anfragen für Immobilien, Antiquitäten u.ä. Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen.

Die Richter des BGH sind im Fall der Pkw-Vertretung davon ausgegangen, dass diese mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen bzw. der E-Mail-Adresse auf der Homepage ihr Einverständnis erklärt hat, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Pkw-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen.

In der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel sah er eine belästigende Werbemaßnahme. Das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage gehört weder zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins noch ist die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.