Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Oliver Keller

Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Oliver Keller
30.08.2016303 Mal gelesen
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung wehren. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam wird. Beispielsweise muss stets ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen - darunter beispielsweise Schwangere - gelten zudem besondere Schutzbedingungen.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage helfen.

Kündigungsschutzklage erwirken: Fristen beachten

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Sie können diese akzeptieren oder sich dagegen wehren.

Bei letzterer Option sollte zunächst (kurzfristig) das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder im nächsten Schritt mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) gesucht werden. Hilft dies nichts, können Sie eine Kündigungsschutzklage erwirken.

Hier müssen Sie jedoch zwingend die Frist einhalten: Gemäß § 4 KSchG haben Sie, ab Zugang der Kündigung, drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen - lassen Sie die Frist verstreichen, ist die Kündigung wirksam.

Es besteht danach lediglich noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht. Diese ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig im Falle ernsthafter Verhinderung des Arbeitnehmers und muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zu den annehmbaren Gründen für eine nachträgliche Zulassung der Klage zählt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit.

Kosten einer Kündigungsschutzklage: Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, da in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei Ihre Kosten selber tragen muss. Damit gemeint sind die Anwaltskosten. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen erhalten Sie keine Erstattung der von Ihnen gezahlten Anwaltskosten.

Theoretisch ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz nicht vorgeschrieben, man kann also auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht auftreten und verhandeln. Die Chancen die Klage zu gewinnen oder diese überhaupt in formal zulässiger Weise bei Gericht einzureichen, sind ohne eigenen Anwalt aber gleich Null.

Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht durchaus sinnvoll.

Besitzt man keine Rechtsschutzversicherung und kann man die Kosten für den eigenen Anwalt nicht aufbringen, besteht noch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Erfolg mit der Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Da dieses in Folge eines Gerichtsverfahrens in der Regel deutlich angespannt ist, wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers vereinbart.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724-3973247

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