Kündigungsschutz und Leiharbeitnehmer, Arbeitsrecht Bonn

Arbeit Betrieb
30.07.2013355 Mal gelesen
Wie sind Leiharbeitnehmern im Zusammenhang mit diversen gesetzlichen Schwellenwerten (KündigungsschutzG zB.) zu berücksichtigen?

 Das Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer führt zum Anwendungsbereich von wichtigen Arbeitnehmer-Schutzvorschriften. 2011 Entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Unternehmensgröße für interessenausgleichspflichten Betriebsänderung   ( BetrVG ) mitzählen, wenn sie länger als drei Monate in Unternehmen eingesetzt sind (BAG, Urt. v. 18.10.2011 - 1 AZR 335/10, AuA 10/12, S.616).

Das KSchG gilt für nach dem 31.12.2003 eingestellte Mitarbeiter grundsätzlich nur in Betrieben, in denen i. d. R. mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Durch diesen Schwellenwert soll kleinen Betrieben u.a. Flexibilität bei Auftragsschwankungen ermöglicht werden. Kleinunternehmer sollen bei ihrer Personalorganisation nicht an zu großen Einschränkungen gebunden sein.

Bei der Berechnung der kündigungsschutzrechtlichen Größe des Entleiherbetriebs sind nach BAG auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht (BAG, Urt. v. 24.1.2013 - 2 AZR 140/12, vgl. dazu auch Wolf, AuA 3/13, S. 160 f.). Auch wenn zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis besteht, rechtfertigt nach der Auffassung des BAG der Zweck der Kleinbetriebsklausel keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Mitarbeiter beruht.

In zahlreichen Kleinbetrieben, die neben eigenen Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer einsetzen und damit in Summe über dem Schwellenwert des KSchG liegen, greift künftig für die eigenen Mitarbeiter der allgemeine Kündigungsschutz. Die Anwendbarkeit des KSchG lässt sich daher nicht mehr dadurch vermeiden, dass Unternehmen ab dem zehnten eigenen Mitarbeiter nur noch Leiharbeitnehmer beschäftigen. 

RA Sagsöz, Bonn 0228 9619720   bonn-rechtsanwalt.de