Kündigungsschutz und Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz

Arbeit Betrieb
23.03.2017141 Mal gelesen
Grundsätzliches zum Kündigungsschutz.

Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz dann hat dies zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Ist die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht mehr zumutbar, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch nach Aufgabe des Arbeitsverhältnisses.

Damit das Kündigungsschutzgesetz eingreift muss das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden haben. Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate, so kann dieses leichter gekündigt werden, wobei erwähnt sei, dass oftmals ein Arbeitsverhältnis auch auf Probe von bis zu 6 Monaten eingegangen wird. Weiter müssen mindestens 10 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sein. Die Berechnung der Arbeitnehmeranzahl muss unter Beachtung gewisser Besonderheiten berechnet werden. Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1.1.04 bestanden hatten als Voraussetzung nur das Vorliegen von 5 beschäftigten Arbeitnehmern.

Liegen diese Voraussetzungen vor muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, ansonsten ist die Kündigung rechtswidrig. Es muss ein Kündigungsgrund vorliegen, ein solcher kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein.

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Kündigung muss immer konkret geprüft werden. Dies betrifft natürlich vorallem das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Jeder einzelne Kündigungsgrund -personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund- hat natürlich seine Besonderheiten. Dies betrifft einerseits die tatsächlich vorliegenden Umstände und andererseits die Rechtsprechung zu den einzelnen Kündigungsgründen.

Neben dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es weiteren Kündigungsschutz. Dies kann sich auf eine Schwangerschaft beziehen, spezielle tarifvertagliche Kündigungsschutzgründe z.B. wegen langer Betriebszugehörigkeit können vorliegen, wegen einer Schwerbehinderung, Elternzeit etc.

Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, so muss er in der Regel innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Bereits aufgrund dieser Frist besteht ein gewisser Zeitdruck und schon deshalb sollte der Arbeitnehmer sich umgehend Rechtsrat -Beratung und/oder Vertretung- einholen, ob und wie eine Verteidigung gegen die Kündigung möglich ist bzw. Sinn macht und dies natürlich übereinstimmend mit den Wünschen oder Zielen des Arbeitnehmers.  

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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