Kündigungsschutz und Betriebsgröße: Werden Leiharbeitnehmer mitgezählt?

Kündigungsschutz und Betriebsgröße: Werden Leiharbeitnehmer mitgezählt?
28.01.2013371 Mal gelesen
Arbeitnehmer in Kleinbetrieben können keine Kündigungsschutzklage erheben. Wann liegt jedoch ein Kleinbetrieb vor? Werden dabei auch Leiharbeitnehmer berücksichtigt?

Das höchste Gericht in Arbeitssachen hatte sich kürzlich mit dieser Frage zu beschäftigen.

10 Arbeitnehmer plus Leiharbeitnehmer. Handelt es sich um einen Kleinbetrieb?

Der gekündigte Arbeitnehmer war sei Mitte 2007 in einem Betrieb mit weiteren 10 Arbeitnehmern beschäftigt. Die Arbeitgeberin beschäftigte außerdem mehrere Leiharbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhob nach seiner Kündigung Kündigungsschutzklage. Zu klären war nun, ob diese überhaupt erhoben werden konnte.

Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf Kleinbetriebe nicht anwendbar. Es gilt für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 I S. 3 KSchG). Diese Regelung begründet sich dadurch, dass kleine Betriebe durch Kündigungsschutzprozesse häufig stärker belastet werden und meist einen geringeren finanziellen Rückhalt haben. Außerdem muss bei kleineren Betrieben berücksichtigt werden, dass häufig eine enge persönliche Zusammenarbeit stattfindet.

Sind im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so handelt es sich nicht mehr um einen Kleinbetrieb. Das Kündigungsschutzgesetz ist dann anwendbar. Werden jedoch auch Leiharbeitnehmer in diese Rechnung mit einbezogen?

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das höchste Gericht in Arbeitssachen, das Bundesarbeitsgericht, hat nun über diese Frage entschieden. "Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben." Der Sinn und Zweck der Kleinbetriebsregelung rechtfertige nicht, dass zwischen Leiharbeitnehmern und eigenen Arbeitnehmern unterschieden werden. Es komme auf die regelmäßige Personalstärke im Betrieb an. Ausschlaggebend sei nur, ob die Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen Geschäftsanfalls beschäftigt waren. In diesem Fall müssen Leiharbeitnehmer bei der Feststellung eines Kleinbetriebes auch berücksichtigt werden.

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Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 6/13, Urteil vom 24.01.2013 - 2 AZR 140/12, Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2011 - 4 Sa 713/10

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