Kündigung wegen pornografischen Filmen auf dem Firmen PC

Arbeit Betrieb
27.11.20121232 Mal gelesen
Wer als Arbeitnehmer pornografische Videos auf den PC am Arbeitsplatz lädt, muss mit seiner fristlosen Kündigung rechnen. Besonders riskant ist das allerdings für leitende Angestellte. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.

Vorliegend stellte der Arbeitgeber fest, dass ein Abteilungsleiter an seinem Arbeitsplatz zahlreiche pornografische Filme auf seinen Computer heruntergeladen hatte, obwohl das private Surfen auf dem PC  ausdrücklich untersagt war. Der Arbeitgeber griff durch und sprach ohne vorhergehende Abmahnung die fristlose sowie die ordentliche Kündigung aus. Darüber hinaus beantragte er hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Entrichtung einer Abfindung. Hiergegen klagte der gekündigte Arbeitnehmer.

 

Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht zunächst einmal in seinem Urteil vom 21.11.2012 (Az. 2 AZR 186/11) fest, dass bei Herunterladen von pornografischen Werken entgegen des Verbotes der privaten Nutzung die ordentliche beziehungsweise sogar die fristlose Kündigung in Betracht kommt. Denn der Arbeitnehmer verletzt hierdurch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

 

Aufgrund der Umstände des Einzelfalles hätte der Arbeitgeber hier jedoch vorab eine Abmahnung aussprechen müssen. Dies ergab sich vor allem daraus, dass der Arbeitnehmer nicht während seiner Dienstzeit die pornografischen Werke auf den Rechner des Unternehmens heruntergeladen hatte. Infolgedessen hatte er den Arbeitgeber nicht geschädigt. Darüber hinaus war er bereits seit 15 Jahren dort tätig gewesen.

 

Gleichwohl hatte der Arbeitnehmer Pech gehabt. Aufgrund seiner Stellung als leitender Angestellter durfte der Arbeitgeber hier die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Denn diese bedarf keiner besonderen Begründung, soweit Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind-was hier der Fall war. Das ergibt sich aus den Regelungen der § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 KSchG.

 

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