Kündigung wegen HIV-Infektion unwirksam

Kündigung wegen HIV-Infektion unwirksam
11.01.2014390 Mal gelesen
Ist eine HIV-Infektion eine Behinderung? Diese Frage musste das BAG kürzlich beantworten, um zu klären, ob die Kündigung eines Arzneimittelherstellers wirksam war. Nach Ansicht des BAG war sie es nicht; die Infektion sei als Behinderung anzusehen und die Kündigung damit diskriminierend, also unwirksam.

BAG 6 AZR 190/12, Urteil v. 19.12.2013

 

Ist eine HIV-Infektion eine Behinderung? Diese Frage musste das BAG kürzlich beantworten, um zu klären, ob die Kündigung eines Arzneimittelherstellers wirksam war. Nach Ansicht des BAG war sie es nicht; die Infektion sei als Behinderung anzusehen und die Kündigung damit diskriminierend, also unwirksam.

Der Arzneimittelhersteller befürchtete, dass sich Patienten mit dem AIDS-Virus anstecken könnten, da der infizierte Arbeitnehmer als Chemisch-Technischer Assistent im Reinraum des Labors gearbeitet hat. Die hergestellten Arzneimittel werden den Patienten intravenös verabreicht. Deshalb kündigte der Hersteller dem Arbeitnehmer während der Probezeit.

Der Arbeitnehmer sah darin eine Diskriminierung und klagte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses wies die Klage ab mit der Begründung, dass dem Kläger nicht wegen der HIV-Infektion als solcher gekündigt worden sei, sondern wegen der daraus resultierenden "fehlenden Einsatzmöglichkeit" (6 Sa 2159/11). Zudem sei nach § 8 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eine unterschiedliche Behandlung bei besonderen beruflichen Anforderungen zulässig.

 

Kündigung ist diskriminierend

Hielt das BAG 1989 die Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers noch für zulässig, weil es die Infektion lediglich als mitursächlich für die Kündigung angesehen hatte, so hat sich die Rechtsprechung insoweit nun geändert. Die (symptomlose) HIV-Infektion sei als Behinderung anzusehen. Durch die Erkrankung würden HIV-Infizierte oft stigmatisiert und so in der gesellschaftlichen Teilhabe, wozu auch das Berufsleben gehöre, beeinträchtigt. Nicht selten sei ein soziales Vermeidungsverhalten gegenüber HIV-Infizierten zu beobachten. Daher sei der Kläger durch die Kündigung unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG diskriminiert worden. Dass der Einsatz des Klägers im Reinraum oder an anderer Stelle trotz etwaiger Vorkehrungen nicht möglich gewesen wäre, hätte der Beklagte beweisen müssen.

Das BAG hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Bleibt es bei der Entscheidung des BAG (weil der Beklagte nicht nachweisen kann, dass eine Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers trotz aller Vorkehrungen nicht besteht), so kann der Kläger neben dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG verlangen.