Kündigung wegen Eigenbedarfs bei gelegentlicher Nutzung zulässig

Miete und Wohnungseigentum
13.05.2014300 Mal gelesen
Auch bei nur gelegentlicher Nutzung kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtens sein, wie aus einem am 09.05.2014 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hervorgeht (Az. 1 BvR 2851/13).

Eigenbedarf setzt (Stellvertretend für viele: Entscheidung des BGH vom 16.12.2009; Az. VIII ZR 313/08) voraus, daß der Vermieter den Selbstnutzungswunsch ernsthaft beabsichtigt und die Wohnung benötigt. Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will. Die Eigenbedarfskündigung für Wohnraum ist in §§ 573, 573c BGB geregelt. Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht, ist dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Ein Arzt aus Hannover hatte seiner Mieterin gekündigt, weil er die Wohnung für zeitweise Besuche seiner Tochter aus einer früheren Beziehung benötige. Er war der Meinung, dies erfülle die Erfordernisse des Eigenbedarfs. Vor dem Amtsgericht bekam die Mieterin noch recht. Die Räumungsklage wurde abgewiesen, der Beklagte habe wegen seiner familiären und Arbeitsbelastung kaum Zeit für regelmäßige Besuche der Tochter. Das Landgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Arztes und ließ eine Revision nicht zu. Die Mieterin zog vor das Bundesverfassungsgericht und wollte dort eine Überprüfung des Urteils vom BGH durchsetzen.

Das BVerfG stellt mit Beschluss vom 23.04.2014 fest (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 44/2014 vom 09.05.2014, Az. 1 BvR 2851/13):

Die Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung anzunehmen, da es nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletze, daß das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen habe.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts rüge, fehle es an einer ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde, die insoweit unzulässig sei. Daher könne nur die Nichtzulassung der Revision verfassungsrechtlich geprüft werden. Insoweit verletze jedoch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Das BVerfG sieht nämlich keine grundsätzliche Bedeutung der Sache.

Grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden sei, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre.

Die Zulassung der Revision erscheine allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht naheliegend. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes reiche zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend seien jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zu entnehmen, daß dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur unter der

Voraussetzung zustehe, daß er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde. Eine zusätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes - lasse sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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