Kündigung von Verträgen über ambulante Pflege (BGH, 9. Juni 2011, III ZR 203/10)
Dem entsprechend spielen auch die allgemeinen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen eine nicht zu unterschätzende Rolle, wie die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt.
Anlass für das Klageverfahren war die Kündigung eines Vertrages über die Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen. Dieser Vertrag wurde seitens des Pflegebedürftigen von heute auf morgen gekündigt. Der Pflegevertrag sah jedoch eine 14-tägige Kündigungsfrist vor. Unter Berufung darauf verlangte der Pflegedienst einen wesentlichen Teil der Vergütung für diesen Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Zu Unrecht - wie der BGH entschied.
Zunächst sei davon auszugehen, dass es sich bei einem Pflegevertrag mit einem zugelassenen Pflegedienst nach den Bestimmungen des SGB XI über eine ambulante pflegerische Leistung um einen Vertrag über höhere Dienste handelte. § 627 BGB sehe hier für den Dienstberechtigten die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung auch ohne wichtigen Grund vor. Wertungsmäßig bestünden Ähnlichkeiten zu anderen Vertrauensberufen insbesondere z.B. der häuslichen Krankenpflege.
Von diesem gesetzlichen Kündigungsrecht weiche eine standardmäßig verwendete Klausel in derartigen Verträgen zum Nachteil des Vertragspartners ab. Der Vertrag stelle in diesen Fällen eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts standhalten müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da die 14-tägige Kündigungsfrist des Vertragspartner des Pflegedienstes unangemessen benachteilige. Die sozialrechtliche Regelung des § 120 Abs. 2 SGB XI zur Kündigung binnen 14 Tagen bei probeweiser Inanspruchnahme finde keine Anwendung und lasse die rechtliche Beurteilung des Vertrages unberührt.
Soweit entsprechende Vertragsmuster bei ambulanten Pflegediensten Verwendung finden, wird man sich hier darauf einzurichten haben, dass diese grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen. Soweit entgegen der höchstrichterlichen Entscheidung zwischen den Beteiligten dennoch eine entsprechende Regelung verabredet werden soll, wird die Inanspruchnahme rechtlichen Rates empfohlen.
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