Kündigung von Bausparverträgen: LG Karlsruhe urteilt zu Gunsten der Bausparer

Kündigung von Bausparverträgen: LG Karlsruhe urteilt zu Gunsten der Bausparer
12.01.2016181 Mal gelesen
Wenn Bausparkassen Altverträge kündigen, berufen sie sich oft auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hält diese Argumentation aber nicht stand (Az. 7 O 126/15). Aus diesem Paragraphen lasse sich kein Kündigungsrecht der Bausparkassen ableiten.

Der Paragraph 489 BGB regelt das ordentliche Kündigungsrecht von Darlehensnehmern. In einem Leitsatz stellte das LG Karlsruhe fest, dass eine Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehabe. Daher sei der § 489 BGB nicht anzuwenden.

"Der zu Grunde liegende Fall war ein typisches Beispiel für die derzeitige Kündigungswelle von Bausparverträgen durch die Bausparkassen und zeigt, dass Verbraucher die Kündigung nicht in jedem Fall hinnehmen müssen", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Konkret hatte eine Bausparkasse einen 1991 geschlossenen Bausparvertrag gekündigt. Seit 2002 war der Bausparvertrag zuteilungsreif, diese Option wurde aber von den Bausparern nicht wahrgenommen, sondern der Vertrag fortgesetzt. 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dagegen klagten die Verbraucher. Der Vertrag sei zwar zuteilungsreif aber noch nicht voll bespart. Damit sei die Kündigung unzulässig.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Karlsruhe entschied, dass die Bausparkasse kein Recht zur Kündigung des Vertrags gehabt habe. Der Anwendungsbereich des § 489 betreffe ausschließlich den Darlehensnehmer. Ein Bausparvertrag sei als einheitlicher Darlehensvertrag zu sehen, bei dem beide Parteien mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensnehmer und Darlehensgeber tauschen. Dennoch sei die Bausparkasse schon in der Ansparphase gleichzeitig auch Darlehensgeberin. Denn mit dem Abschluss des Bausparvertrags verpflichte sie sich, dem Bausparer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Die Kündigung des Bausparvertrags sei daher unwirksam und der Vertrag laufe weiter, entschied das LG Karlsruhe.

Bei der derzeitigen Kündigungswelle von Bausparverträgen handelt es sich häufig um vergleichbare Fälle. Fast immer geht es um Altverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber nicht voll angespart sind. "Mit diesem Urteil hat das LG Karlsruhe den Bausparkassen eines ihrer wichtigsten Argumente genommen. Gleichzeitig zeigt es, dass Verbraucher gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren wollen", so Rechtsanwältin Gaber.

 

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