Kündigung mit Zusatz "i.A." ist unwirksam

Arbeit Betrieb
13.03.20074424 Mal gelesen

Das Amtsgericht Hamburg gelangt mit seinem Urteil vom 08.12.2006 zur Berühmtheit. Es hat entschieden, daß eine Kündigung, die mit dem Zusatz "i.A" von einem Dritten unterschrieben wurde unwirksam ist.

Ausgangsfall:
Der Kläger hatte im Februar 2006 eine fristlose Kündigung erhalten. Dies Kündigung war unstreitig durch den Assistenten der Geschäftsführung und nicht durch den Geschäftsführer selbst unterschrieben. Die Kündigung war zusätzlich mit dem Zusatz "i.A." versehen. Der Kläger lies nunmehr im Rahmen einer Feststellungsklage feststellen, daß die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht wirksam war und das Arbeitsverhältnis weiterhin Bestand hat.

Ausgangslage
Wenn einer Dritter die Kündigung unterzeichner, so muß eindeutig sein, daß in er Vertretung handelte, d.h. die Vertretung muß in der Kündigung klar zum Ausdruck kommen. Daher muß ein Vertreter mittels eines Zusatzes unterschreiben.
Was ist aber mit dem Zusatz "i.A."? Anerkannt ist, daß der Zusatz "i.A." allgemein im Sprachgebrauch mit "im Auftrag (e)" übersetzt wird (vgl.Duden, Seite 521, 24. Auflage). Reicht dies aus, um eindeutig zu machen, daß die Kündigung durch einen vertretungsberechtigte Person abgegeben wurde?

Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08.12.2006 (Az.: 27 Ca 21/06)
Das Gericht wertet die Abkürzung "i.A." nicht als Vertretungsanzeige, sondern geht davon aus, daß dies ein "Handeln eines Boten" indiziert. Während ein Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, übermittelt der Bote eine Willenserklärung seine Auftragsgebers.

Die Begründung des Gerichtes lautet daher u.a. wie folgt:

"Aus Sicht eines Dritten in der Person des Klägers konnte die Kündigung, welche Herr K. "i.A.", also im Auftrag erklärte, nur so verstanden werden, dass nicht Herr K. selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte Geschäftsführer die Kündigungserklärung abgeben wollte.

Versteht man das Zeichnen "im Auftrag" als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenserklärung (Klein NZA 2004, S. 1198 ff; Soergel/Leptien , Vorb. § 164 Rdnr. 49.). Er gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig.

Im Zivilprozessrecht gilt die Vorgabe, dass vorbereitende Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten müssen, die den Schriftsatz verantwortet, § 130 Nr. 6 ZPO. Dieses Schriftformerfordernis gilt insbesondere auch für bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift (§ 253 IV, V ZPO), die Einspruchsschrift (§ 340 I ZPO) oder die Berufungsschrift (§ 519 I ZPO). Die Anforderungen sind im Wesentlichen die gleichen wie bei der Schriftform im materiellen Recht. Derjenige, der den Schriftsatz und die dort enthaltenen Erklärungen verantwortet, muss ihn unterzeichnen. Das ist entweder die Partei selbst oder ihr Vertreter, nicht aber der Bote. Nach ständiger Rechtssprechung des BAG gibt die Verwendung des Kürzels "i.A." im Zusammenhang mit der Unterzeichnung einer Berufungsschrift, also das Zeichnen "im Auftrag" statt "in Vertretung", zu erkennen, dass für den Inhalt der Berufungsschrift keine Verantwortung übernommen werden soll. Der mit "i.A." Unterzeichnende trete dem Gericht gegenüber nicht als Vertreter, sondern als Erklärungsbote auf (...) wo allerdings im Wege der Auslegung für den Einzelfall eines "i.A." unterzeichnenden Rechtsanwalts, der zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig wird, eine Ausnahme gemacht wird; ...). "

Daher sah das Gericht auch in diesem Fall die Formvorschrift nicht gewahrt und die Kündigungserklärung als formunwirksam im Sinne von §125 BGB an.

Das Gericht betont aber auch, daß es entscheidend für die Unterscheidung zwischen Boten und Vertreter auf die Auslegung nach dem Empfängerhorizont ankommt. Dazu schreibt das Gericht dann:

" Bei der Auslegung ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden wird. Andererseits ist auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts bewusst, dass das Handeln "in Vertretung" allein den Stellvertreter kennzeichnet. Wird demgegenüber ein Handeln als "im Auftrag" gekennzeichnet, kommt dem auch in der Laiensphäre regelmäßig eine Abstufung und Distanzierung zu. Der "i.A." Unterzeichnende tut kund, dass gerade nicht er selbst die Erklärung verfasst hat, sondern diese von seinem Geschäftsherrn stammt, in dessen "Auftrag" er handelt und sie übermittelt. Die Unterzeichnung "i.A." ist in großen Betrieben zudem oft kennzeichnend für niedrigere Hierarchieebenen. Nach außen wird dementsprechend regelmäßig die Fremdbestimmung gerade in der Verwendung des Kürzels "i.A." zum Ausdruck gebracht. Daher ist es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich "i.V." verwendet. Jener Indizwirkung stehen vorliegend auch keine anderen Umstände entgegen. Insbesondere für die bloße Botenstellung von Herrn K. spricht, dass er unterhalb des Unterschriftenfeldes, welches mit "Geschäftsführer" unterschrieben war, gezeichnet hat. Dies ließ für Dritte den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der Geschäftsführer Aussteller der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehlt aber. "

Daher wurde der Feststellungsklage stattgegeben.

Konsequenzen für die Praxis
Gemäß §623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Außerdem muß die Kündigungserklärung eigenhändig unterschrieben sein. Sollte ein Dritter eine Kündigungserklärung für einen anderen abgeben,  muß diese ganz eindeutig durch einen entsprechenden Zusatz für seine Vertreterstellung gekennzeichnet sein. Andernfalls besteht die Gefahr, daß die entsprechende Erklärung unwirksam ist. Außerdem sollte der Dritte eine Vollmacht beilegen, da andernfalls die Erklärung gemäß §174 BGB zurückgewiesen werden kann.

Rechtsanwalt Klaus Wille

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