Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers –Klagefrist

Arbeit Betrieb
23.03.20093926 Mal gelesen
Der besondere Kündigungsschutz Schwerbehinderter und Gleichgestellter, insbesondere mit dem Beginn und Lauf der Klagefrist einer Kündigungsschutzklage.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz des § 85 SGB IX.
Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor dem Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.

Erst wenn die Zustimmung dieser Behörde vorliegt, kann eine Kündigung des Arbeitgebers wirksam erfolgen.

Hat der Arbeitgeber jedoch Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers und kündigt trotzdem das Arbeitsverhältnis ohne die Einholung der behördlichen Zustimmung, so ist die Kündigung unwirksam.

Grundsätzlich muss nach § 4 Satz 1  Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein  Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Hält er diese Frist nicht ein, kann er sich regelmäßig nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt die dreiwöchige Kündigungsfrist jedoch erst dann zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Entscheidung des Integrationsamtes bekannt gegeben wurde.

Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer folglich ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes, wurde eine Entscheidung dieser Behörde nicht getroffen und konnte dem Arbeitnehmer auch nicht bekannt gegeben werden.
Da die Klagefrist des § 4 KSchG noch gar nicht zu laufen begonnen hat, kann der Arbeitnehmer auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einlegen (so auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2008, Aktenzeichen: 2 AZR 864/06).

Für die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber muss nach § 86 SGB IX zudem mindestens eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart sein, wovon auch nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden kann.

Damit der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten nach §§ 85 ff. SGB IX eingreift, muss das Arbeitsverhältnis außerdem bereits 6 Monate bestehen.

Ferner gilt der besondere Kündigungsschutz auch für die den Schwerbehinderten durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Gleichgestellte (Behinderung von mindestens 30 % und weniger als 50 %).