Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privat verübten Pfandbon-Betruges

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen privat verübten Pfandbon-Betruges
24.01.2015358 Mal gelesen
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen im Privatbereich verübten Pfandbon-Betruges - LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.11.2014 - 5 Sa 420/14.

LAG Rheinland-Pfalz: Fehlverhalten im Privatbereich als Kündigungsgrund
Mit Urteil vom 27.11.2014 (Aktenzeichen 5 Sa 420/14 - nicht veröffentlicht) bestätigt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz mit dem die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebselektriker in einer Mineralwasserfabrik festgestellt wurde. Der Elektriker hatte privat pfandfreie Plastikflaschen der Marke seines Arbeitgebers gesammelt - insoweit lag noch alles im grünen Bereich. Um die Flaschen zu Geld zu machen, hatte der Mann dann aus Polen gefälschte Barcode-Etiketten besorgt und in liebevoller Heimarbeit mit Tesafilm auf die wertlosen Flaschen geklebt, um diese zu veredeln. Sodann reiste er mit seiner Fracht zu einem Supermarkt, wo er dann versuchte, die Flaschen im Pfandautomat zu Geld in Form eines Pfandbons zu machen. Er war auch fast erfolgreich: Er erhielt den Pfandbon über ca. 20 Euro, wurde jedoch beim Einlösen von den Supermarktmitarbeitern gestellt. Sie hatten den Schwindel sofort bemerkt und die Polizei gerufen. 
Dem Arbeitgeber war dadurch zwar kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstanden. Aber durch die versuchte Einlösung genau der Marke seines Arbeitgebers, die in diesem Supermarkt verkauft wird, hat er - so die Arbeitsgerichte - die Pflicht zur Rücksichtnahme auf seinen Arbeitgeber verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB). Das LAG Mainz führt aus: "Soweit der Kläger vorbringt, er habe mit der Manipulation jedenfalls nicht die Beklagte selbst schädigen wollen, übersieht er, dass seiner Pflichtverletzung auch dann erhebliches Gewicht zukommt, wenn er darauf vertraut haben sollte, ein Schaden würde letztlich nicht bei der Beklagten, sondern (nur) beim Discounter Y. eintreten. Dass auch dies nicht im Interesse der Beklagten liegen konnte, die die Mineralwassermarke vertreibt, war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht entgegen, dass er den Pfandbetrug außerhalb des Betriebs in seiner Freizeit bei einem Discounter verübt hat. Der Kläger war auch insoweit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Der Kläger verkennt, dass die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, wenn das außerdienstliche Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Davon ist typischerweise auszugehen, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - in seiner Freizeit in Bereicherungsabsicht das dem Unternehmen zuzurechnende Vermögen des Arbeitgebers unmittelbar vorsätzlich schädigt oder doch gefährdet (vgl. BAG 16.12.2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 22 mwN, NZA 2011, 571)."
Doppeltes Pech also für den Elektriker: Strafverfahren Job-weg. 

Die Arbeitsgerichte fordern für die Kündigungsrelevanz eines Privatverhaltens einen Bezug zur arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Im obigen Fall hatte der Arbeitgeber eher Glück, mit seiner ordentlichen Kündigung durchzukommen; immerhin hatte der Mann schon 12 Jahre auf der Uhr, also eine lange Betriebszugehörigkeit. Weswegen der Supermarkt eine negative finanzielle Rückkoppelung zu dem Mineralwasserhersteller herstellen sollte, ist mir nicht so ganz klar geworden. Es geht mir nicht darum, das Verhalten des rechtsuntreuen Gesellen schön zu reden. Seine Strafe hat er strafrechtlich verdient.
Ein hinreichender Bezug zum Arbeitgeber ist jedoch nicht logisch nachvollziehbar. Er hat weder das Vermögen seines Arbeitgebers geschädigt, noch ist eine konkrete Gefährdung zu erkennen. Die Gefährdung würde doch voraussetzen, dass der Supermarkt nun überlegt, diese Mineralwassermarke auszulisten, also nicht mehr zu vertreiben. Warum sollte der Supermarkt das tun? Es ist ja nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Mineralwasserhersteller und der Mitarbeiter in Kumpanei zusammengewirkt hätten. Dann aber kann es auch keine Rolle spielen, welches Sortiment wertloser Flaschen der Arbeitnehmer genutzt hat. Das LAG Mainz hätte also überlegen müssen, ob es einen Unterschied gemacht hätte, wenn der Elektriker ein buntes Sammelsurium von Flaschen verschiedener Hersteller benutzt hätte. Wäre dann eine Rufschädigung des Arbeitgebers mit finanziellen Folgen zu erwarten gewesen. Wohl kaum.
In vergleichbaren Fällen sind die Arbeitsgerichte ansonsten viel strenger.