KTG Energie: Hoffnungsschimmer für die Anleger

KTG Energie: Hoffnungsschimmer für die Anleger
17.01.2017356 Mal gelesen
Noch bis zum 24. Januar können Anleger der insolventen KTG Energie AG ihre Forderungen anmelden. Ihre Aussichten auf eine gewisse Quote im Insolvenzverfahren könnten sich zuletzt gebessert haben.

Wie die KTG Energie AG Ende 2016 mitteilte, wurde der Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht Neuruppin eingereicht und von diesem an den Gläubigerausschuss weitergeleitet. Demnach sieht der Insolvenzplan u.a. vor, dass zwei Planinvestoren Beiträge in das Vermögen der Gesellschaft leisten und dadurch überhaupt erst eine Quotenausschüttung an die Gläubiger möglich werden soll. Ohne diese Finanzspritze wäre eine Insolvenzquote demnach kaum zu realisieren. Auf diese Weise würden die Gläubiger bessergestellt als bei einer Zerschlagung des Unternehmens. Darüber hinaus sollen die Gläubiger über einen Besserungsschein an der Sanierung des Unternehmens beteiligt werden können. Der Gläubigerausschuss kann nun zu dem eingereichten Insolvenzplan Stellung nehmen. Danach kann das Insolvenzgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumen.

"Immerhin besteht nun für die Anleger Hoffnung, dass sie im Insolvenzverfahren eine gewisse Quote erhalten und nicht komplett leer ausgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderungen auch form- und fristgerecht bis zum 24. Januar angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden", sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Allerdings müssen die Anleger der 50 Millionen Euro schweren Anleihe nach wie vor von Verlusten ausgehen. "Es ist nicht davon auszugehen, dass die Forderungen aller Gläubiger vollauf befriedigt werden können", so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Um den drohenden finanziellen Verlusten entgegenzutreten, können die Anleger aber unabhängig vom Insolvenzverfahren auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Grundlage der Forderungen können eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch fehlerhafte Prospektangaben sein. "Die Anleger haben einen Anspruch darauf, über die Risiken der Geldanlage umfassend aufgeklärt zu werden. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.


Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.


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