KTG Energie: Gericht bestätigt Insolvenzplan

KTG Energie: Gericht bestätigt Insolvenzplan
15.02.2017196 Mal gelesen
Das Amtsgericht Neuruppin hat den Deckel auf den Insolvenzplan der KTG Energie AG gemacht. Damit bleibt es dabei, dass die Anleger der 50 Millionen Euro schweren Anleihe lediglich mit einer Insolvenzquote von 2,94 Prozent rechnen können.

"Selbst wenn die Anleger möglicherweise noch an künftigen Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden, ist das bestenfalls ein Trostpreis. Angesichts dieser geringen Quote ist es verständlich, dass die Gruppe der Anleihe-Gläubiger gegen den Insolvenzplan gestimmt hat", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Die anderen Gläubigergruppen hatten dem Insolvenzplan indes zugestimmt. Die Ablehnung des Plans durch die Anleihe-Anleger hat am Ende nichts genutzt. Denn das Amtsgericht Neuruppin hat als zuständiges Insolvenzgericht dem Plan mit Beschluss vom 10. Februar bestätigt. Das Gericht konnte eine Schlechterstellung der Anleihe-Gläubiger durch den Insolvenzplan im Vergleich zur Situation ohne Insolvenzplan nicht erkennen. "Als größte Gläubigergruppe wurden die Anleger damit weitgehend ignoriert", kritisiert Rechtsanwalt Jansen.

Wenn schon im Insolvenzverfahren für die Anleger so gut wie nichts zu holen ist, können immerhin noch weitere rechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die finanzielle Verluste abzuwenden. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Forderungen können sich ebenso gegen die ehemaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. So geht die Staatsanwaltschaft dem Verdacht nach, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bewusst falsch dargestellt wurde und gegen das Aktienrecht verstoßen wurde. "Sollten schon die Angaben in den Emissionsprospekten falsch oder auch nur irreführend gewesen sein, können sich daraus Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung für die Anleger ergeben", erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Forderungen können sich auch gegen die Vermittler richten. Sofern ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist, müssen die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären. "Ist es zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen, begründen diese Schadensersatzansprüche gegen die Berater bzw. Vermittler", so Rechtsanwalt Jansen.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/kapitalanlagerecht