KTG Energie: Anleger können nur geringe Insolvenzquote erwarten

KTG Energie: Anleger können nur geringe Insolvenzquote erwarten
20.01.2017296 Mal gelesen
Die unverbindliche Insolvenzquote im Insolvenzverfahren über die KTG Energie AG liegt nach einer Mitteilung des Unternehmens vom 16. Januar nur bei 2,94 Prozent.

"Das ist besser als nichts. Viel mehr aber eben auch nicht", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Diese Quote geht aus dem Insolvenzplan hervor, den das Unternehmen vorgelegt hat und über den die Gläubiger am 3. Februar abstimmen sollen. Unmittelbar zuvor findet noch die Gläubigerversammlung statt.

Zuzüglich zur Insolvenzquote soll den Gläubigern über eine Besserungsregelung auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an den künftigen Gewinnen des Konzerns beteiligt zu werden. Laut Mitteilung der KTG Energie ist eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Quote ausgeschüttet werden kann, dass zwei Planinvestoren, je eine Tochtergesellschaft des KTG Energie-Mehrheitsaktionärs, der Gustav-Zech-Stiftung, und der Zech-Gruppe, Beiträge in das Vermögen der Gesellschaft leisten und so die Fortführung der KTG Energie Gruppe ermöglichen. Bei einer Zerschlagung oder Liquidation der Gesellschaft wäre nach Unternehmensangaben voraussichtlich überhaupt keine Insolvenzquote zu erwarten. Alternativ würden derzeit auch noch Angebote möglicher Investoren geprüft, die aber bis zum 31. Januar ein verbindliches Angebot einreichen müssen.

Um überhaupt an der Abstimmung über den Insolvenzplan teilnehmen und bei einer Insolvenzquote berücksichtigt werden zu können, müssen die Gläubiger ihre Forderungen bis zum 24. Januar beim Sachwalter anmelden.

"Die Anleihe-Anleger sollten ihre Forderung unbedingt anmelden, damit sie im Insolvenzverfahren nicht völlig leer ausgehen. Hohe Verluste stehen dann zwar immer noch zu Buche, aber parallel zum Insolvenzverfahren können auch noch weitere rechtliche Schritte geprüft werden, um den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten", so Rechtsanwalt Bernhardt.

So kann in alle Richtungen geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Forderungen können sich dabei sowohl gegen die ehemaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen aber auch gegen Anlageberater und Vermittler richten. "Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Geldanlage. Ohne eine solche Aufklärung können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.


Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.


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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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