KTG Agrar SE insolvent – Möglichkeiten der Anleger

KTG Agrar SE insolvent – Möglichkeiten der Anleger
06.07.2016430 Mal gelesen
Der Schritt war zu erwarten. Am 5. Juli hat die KTG Agrar SE Insolvenz beantragt. Dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Amtsgericht Hamburg nach Unternehmensangaben stattgegeben.

Für die Anleger geht es jetzt nicht mehr um ausbleibende Zinszahlungen, sondern um ihre gesamte Investition.

Die Zinsen für die Anleihe Biowertpapier II in Höhe von rund 18 Millionen Euro hätten spätesten am 6. Juli gezahlt werden müssen. Dazu war die KTG Agrar SE offensichtlich nicht in der Lage. Einen Tag zuvor zog sie die Notbremse und beantragte Insolvenz in Eigenverwaltung. Wie das Unternehmen mitteilt, werde das operative Geschäft fortgeführt. Außerdem solle ein Restrukturierungskonzept zur Fortführung der Unternehmensgruppe unter enger Einbeziehung der Gläubiger erstellt werden. "Im Grunde genommen heißt das, dass die Anleger sich auf geänderte Bedingungen bei der Anleihe einstellen müssen und voraussichtlich z.B. Zinsstundungen, Zinskürzungen oder längere Laufzeiten in Kauf nehmen sollen. Das alles bei der Unsicherheit, ob eine nachhaltige Sanierung denn überhaupt gelingt", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Aktuell konnte KTG Agrar noch nicht einmal die fällige Zinszahlung leisten. Im Juni 2017 ist die Anleihe Biowertpapier II, Volumen 250 Millionen Euro, komplett zur Rückzahlung fällig. Zwischendurch müssten im Oktober Zinsen für die Anleihe Biowertpapier III gezahlt werden. "Das alles wird ohne Einschnitte für die Anleger wohl kaum zu leisten sein", befürchtet Rechtsanwalt Jansen.

Durch die Insolvenz ist die Lage für die Anleger noch dramatischer geworden. Denn davon sind die Anleger beider Anleihen betroffen. Allerdings haben sie die Möglichkeit, die Schuldverschreibung zu kündigen. Laut Vertragsbedingungen ist dies möglich, wenn die Zinsen nichts spätestens 30 Tage nach Fälligkeit gezahlt wurden oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. von der Emittentin beantragt wurde. "Das kann nach wie vor sinnvoll sein. Dann bleiben die Forderungen bestehen. Von möglichen Änderungen der Anleihebedingungen wären die Anleger dann nicht betroffen", so Rechtsanwalt Jansen.

Sollte es zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. "Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können", sagt Rechtsanwalt Jansen.

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

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