Kreditwiderruf: LG Nürnberg-Fürth – Keine Verwirkung bei Widerruf 3 Jahre nach Kündigung – BGH entscheidet zur Verwirkung am 23.06.15

Kreditwiderruf: LG Nürnberg-Fürth – Keine Verwirkung bei Widerruf 3 Jahre nach Kündigung – BGH entscheidet zur Verwirkung am 23.06.15
12.05.2015204 Mal gelesen
Weiteres Urteil gegen die Annahme einer Verwirkung bei Ausübung des Widerrufsrechtes nach Ablauf von 3 Jahren nach Kündigung - Bundesgerichtshof wird sich am 23.06.2015 mit der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechtes befassen

Mit einem weiteren erfreulichen Urteil im Sinne von Verbrauchern als Kreditnehmern, die wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.April 2015; 6 O 9499/14 - nicht rechtskräftig) sich klar gegen einige der von Bankenseite gerne vorgebrachten Verteidigungsargumente gestellt.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Widerruf eines bereits drei Jahre vorher außerordentlich gekündigten Darlehensvertrages nicht verwirkt sei. Das Gericht stellt fest, dass eine Verwirkung generell nur mit größter Zurückhaltung und nach Prüfung der schutzwürdigen Interessen angenommen werden kann. Dem regelmäßig pauschal vorgebrachten Verwirkungsargument der Banken erteilte das Gericht damit eine klare Absage. Die Bank sei dann nicht schutzwürdig, wenn sie mit einer Nachbelehrung einen rechtssicheren Zustand hätte schaffen können. Unterlässt sie dies, kann sie sich auch nicht auf Verwirkung berufen.

Weiter bestätigt das Gericht klar die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung, dass von der Bank Nutzungsersatz in Höhe von 5 % über Basiszinssatz für vom Darlehensnehmer geleistete Annuitäten geschuldet ist. Will die Bank diese Vermutung entkräften, muss sie dies darlegen und gegebenenfalls auch beweisen. Will oder kann sie dies nicht tun, bleibt es bei der vorstehenden Vermutung.

Entscheidung des BGH am 23.06.2015

Der Bundesgerichtshof wird sich voraussichtlich am 23.06.2015 im Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 154/14 mit der Frage der Verwirkung befassen. Damit besteht die Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof hier ein "Machtwort" im Sinne der Verbraucher sprechen wird und sich gegen die Annahme der Verwirkung und gegen eine Schutzwürdigkeit von Banken im Rahmen des Widerrufs aussprechen wird.

Bedeutung für den Darlehensnehmer

Die vorstehend zitierte Rechtsprechung zeigt, dass sich Darlehensnehmer von der mittlerweile standardisiert vorgebrachten Argumentation von Kreditinstituten, das Widerrufsrecht sei verwirkt, nicht abschrecken lassen sollten, ihre Rechte aus dem Widerruf geltend zu machen und auch durchzusetzen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit Sitz in der Banken- und Finanzmetropole Frankfurt am Main ist spezialisiert auf die Vertretung der Interessen von Bankkunden und Kapitalanlegern. Gerne beraten und begleiten wir Sie im Rahmen der Erklärung des Widerrufs und der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Darlehensgeber.

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