Kreditinstitute belehren fehlerhaft - Widerrufsjoker ausspielbar

Kreditinstitute belehren fehlerhaft - Widerrufsjoker ausspielbar
28.11.2016184 Mal gelesen
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Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Bis zum 21. Juni 2016 konnten Verbraucher, die zwischen 2002 und 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag bei einem Kreditinstitut abgeschlossen haben diesen unkompliziert widerrufen, auch wenn die angegebene Widerrufsfrist bereits verstrichen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss. Eine Gesetzesänderung aus dem April 2016 machte diesem Vorgehen allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit ein Ende. Und so hieß es, dass das neue Gesetz das Ende des "ewigen" Widerrufsrechts bedeute. Dies ist jedoch nur bedingt richtig. Denn Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen worden sind, können auch noch heute widerrufbar sein. Somit ist dieser Widerrufsjoker noch immer existent. Mit dem Widerrufsjoker geht auch bei jüngeren Darlehensverträgen eine rechtliche und wirtschaftlich vorteilhafte Position des Verbrauchers gegenüber seinem Kreditinstitut einher.

Widerrufs ist für Verbraucher äußerst lukrativ

Das Ausspielen der Widerrufsjokers kann hohe Ersparnisse bis in den fünfstelligen Eurobereich einbringen. Bei einem Widerruf wird der Darlehensvertrag Stück für Stück rückabgewickelt, Leistungen zurückgewährt und der vorvertragliche Zustand so wieder hergestellt. Der Verbraucher muss der Bank also die komplette Darlehenssumme erstatten, erhält aber die bereits gezahlten Raten inklusive der Zinsen in zurück. Eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an das jeweilige Kreditinstitut, wie bei einer Kündigung üblich, fällt somit nicht an! Der Widerrufsjoker birgt mithin die Möglichkeit auf einen günstigen vorzeitigen Ausstieg aus einem teuren Altkredit und eine attraktive Umschuldung, mittels derer die heutigen Konditionen der verbraucherfreundlichen Kreditlandschaft ausgenutzt werden können.

Belehrungen fehlt es an gesetzlich vorgeschriebener Deutlichkeit

Kreditinstitute belehren ihre Kunden bereits seit Jahren immer wieder fehlerhaft über deren Widerrufsrecht. In erster Linie werden die gesetzlich vorgeschriebene Deutlichkeit nicht gewahrt, was sich vor allem durch schwammige, unpräzise Formulierungen und verwirrenden und darüber hinaus unzulässigen Zusatzpassagen offenbart. Des Weiteren wurde die vorgeschriebene äußere Gestaltung nicht eingehalten, die dem Verbraucher die Rechtsfindung erleichtern soll. All dies ist unzulässig und die Widerrufsbelehrungen in der Folge fehlerhaft. Zugunsten der Verbraucher hat bereits der Bundesgerichtshof geurteilt, sodass inzwischen ein Katalog anerkannter Fehler der Widerrufsbelehrungen existiert.

Banken hielten sich nicht an gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrungen

Jahrelang haben Banken ihre Kunden und Kreditnehmer fehlerhaft über deren Widerrufsrecht belehrt. In erster Linie wurde die gesetzlich vorgeschriebene Deutlichkeit nicht gewahrt, was sich vor allem durch schwammige, unpräzise Formulierungen und verwirrenden und darüber hinaus unzulässigen Zusatzpassagen offenbart hat. Des Weiteren wurde die vorgeschriebene äußere Gestaltung nicht eingehalten, die dem Verbraucher die Rechtsfindung erleichtern soll. All dies ist unzulässig und die Widerrufsbelehrungen in der Folge fehlerhaft. Zugunsten der Verbraucher hat bereits der Bundesgerichtshof geurteilt, sodass inzwischen ein Katalog anerkannter Fehler der Widerrufsbelehrungen existiert.

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Die komplexe Durchsetzungen des "ewigen" Widerrufsrechts gegenüber Kreditinstituten Kunden bedarf zweifellos einer professionellen juristischen Ausbildung, Erfahrung und der Fähigkeit, alle relevanten Einzelumstände in die Begutachtung der Rechtslage einzubeziehen. Die Kanzlei Werdermann I von Rüden umfasst ein Team hochqualifizierter Anwälte, die seit langem auf diesem Gebiet in ganz Deutschland die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Als ganz besonderer Service ist eine Erstberatung bei Werdermann I von Rüden für Sie kostenlos!

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