Kreditbetrug zu Lasten der Bank bei Schrottimmobilie (§ 263 StGB) – Anwalt Dr. Rönsberg zu Beschluss des BGH vom 13.03.2013

Kreditbetrug zu Lasten der Bank bei Schrottimmobilie (§ 263 StGB) – Anwalt Dr. Rönsberg zu Beschluss des BGH vom 13.03.2013
17.07.20132213 Mal gelesen
Kreditbetrug (§ 263 StGB) bei Schrottimmobilien ist nicht neu. Nun hat der BGH über einen Fall entschieden, in dem ein Mitarbeiter der Bank die Täuschung erkannte und sogar unterstützte. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg, Strafverteidiger und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, stellt den Fall vor.

Kreditbetrug gem. § 263 StGB bei der Finanzierung von sog. Schrottimmobilien

Betrug oder Kreditbetrug (§ 263 StGB) heißt der Vorwurf in Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die Käufer von sogenannten Schrottimmobilien mitunter erhalten. Dabei fühlten sich die Käufer der Schrottimmobilien in der Regel selber als Opfer eines Betrugs, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Strafverteidiger und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Immerhin wurde ihnen eine kaum vermietbare Immobilie weit über Wert verkauft und eine Finanzierung ohne jede Zuzahlung versprochen. Nach der Erfahrung von Anwalt Dr. Rönsberg liegt der Vorwurf des Kreditbetrugs (§ 263 StGB) jedoch zumeist darin begründet, dass dem Käufer beim Kauf der Schrottimmobilie vom Verkäufer Rückvergütungen (sog. Kickbacks), etwa in Form von "Renovierungszuschüssen", oder "Darlehen" in Höhe des von der finanzierenden Bank geforderten Eigenkapitals, gewährt wurden. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen den Käufer der Schrottimmobilie knüpft dann daran, dass dieser hätte wissen müssen, dass der Wert der Immobilie nicht zur Sicherung des Kredits ausreicht. In anderen Fällen wurde dem Käufer von Dritten Geld zur Verfügung gestellt, das dieser - etwa mittels Kontoauszug - gegenüber der finanzierenden Bank als Eigenkapital ausgab.

Verdoppelter Kaufpreis und gefälschte Kreditunterlagen - Kreditbetrug gem. § 263 StGB?

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.03.2013 über einen Fall entschieden, in dem dem Bankmitarbeiter die fehlende Bonität des Kreditnehmers sowie die fehlende Werthaltigkeit der Immobilie von Anfang an bekannt waren: Der Angeklagte kaufte über einen eingeweihten Immobilienmakler ein aufgrund hohen Sanierungsbedarfs schwer vermittelbares Zweifamilienhaus, das der Makler zu diesem Zweck für € 120.000,00 erworben hatte, formal für € 260.000,00. Gleichzeitig wurde Kontakt zu einem Berater für Baufinanzierungen der Deutschen Bank hergestellt. Diesem leitete der Immobilienmakler gefälschte Gehaltsbelege des Angeklagten zu, aus denen ein monatlicher Nettolohn von € 1.900,00 hervorging. Tatsächlich ging der Angeklagte jedoch nur einer 100 €-Beschäftigung nach. Zudem hatte der Angeklagte zweimal Beträge von € 1.900,00 auf sein Konto eingezahlt und nach dem Ausdruck von Kontoauszügen umgehend wieder abgehoben.

Bankangestellter wusste von Täuschungen - trotzdem Kreditbetrug?

Der Bankmitarbeiter hatte zwar von der Unrichtigkeit der Kontoauszüge keine Kenntnis, erkannte jedoch, dass eine Kreditgewährung ohne Verfälschung der Bonität des Angeklagten und der Wertigkeit der Immobilie nicht möglich sein würde. Deshalb wies er Fotos, die ihm vom Makler angeboten wurden und auf denen der starke Renovierungsbedarf des Zweifamilienhauses erkennbar war, zurück und forderte von diesem einen Nachweis über eine Vermietung der leerstehenden Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Daraufhin sendete der Makler dem Bankmitarbeiter ohne Wissen des Angeklagten Fotos einer neu renovierten Wohnung in einem anderen Objekt sowie einen gefälschten Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses. Der Bankmitarbeiter nahm beides zur Kreditakte und vermerkte wahrheitswidrig, er habe in der Immobilie eine Innenbesichtigung durchgeführt.

Bankmitarbeiter ohne Kreditkompetenz gibt Kredit frei

Nun ermittelte der Bankmitarbeiter, der nach den internen Richtlinien der Bank keine Kreditkompetenz hatte, einen Sach- und Beleihungswert des Objekts i.H.v. € 153.825,00 und gab in einem internen Analyseblatt bewusst wahrheitswidrig an, dass der Angeklagte über ein Kontoguthaben i.H.v. € 19.000,00 sowie Eigenmittel i.H.v. € 15.870,00 verfüge. Schließlich erstellte der Bankangestellte einen Kreditentscheidungsbogen mit einem Kreditbearbeitungsprogramm der Bank (sog. Kreditmanager) und erreichte so schließlich ohne Prüfung durch einen Vorgesetzten eine technische Freigabe und Ausfertigung des Darlehensvertrages über eine Nettosumme von € 257.150,00. Der Angeklagte unterzeichnete den Kreditvertrag. Dabei war ihm nach den Feststellungen des Landgerichts klar, dass er den Kredit nicht zurückführen und dass die Kreditauszahlung nicht durch ausreichende Sicherheiten gedeckt sein würde. Er hatte mithin Vorsatz.

Landgericht erlässt Urteil wegen Kreditbetrug (§ 263 Abs. 1 StGB)

Nach Auszahlung des Kredits erhielt der Angeklagte einen Betrag von € 58.000,00 als "Kick-back"-Zahlung. Der Makler behielt den nach Abzug des Ankaufpreises verbleibenden Rest für sich. Nachdem der Angeklagte in der Folge keine Zahlungen auf das Darlehen an die Deutsche Bank leistete, kündigte diese den Kredit und leitete schließlich ein Zwangsversteigerungsverfahren ein. Ein dabei eingeholtes Gutachten bezifferte den Wert des besicherten Einfamilienhauses mit € 133.000,00. Das Landgericht wertete die Tat des Angeklagten als Betrug§ 263 Abs. 1 StGB und legte dem einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen der Nettokreditsumme (€ 257.150,00) und dem mittels Gutachten ermittelten Wert der Immobilie (€ 133.000,00) abzüglich eines zwischenzeitlichen Wertverlustes der Immobilie (€ 24.000,00) zugrunde.

BGH lehnt Kreditbetrug gem. § 263 Abs. 1 StGB mangels Irrtumserregung ab

Der Bundesgerichtshof lehnte jedoch einen Kreditbetrug gem. § 263 Abs. 1 StGB ab, da der Angeklagte sowie der Immobilienmakler den Bankmitarbeiter weder über den Wert der Kreditsicherheit noch über die Kreditwürdigkeit und Kreditwilligkeit des Angeklagten getäuscht hätten. Sie hätten vielmehr mit dem Bankmitarbeiter einvernehmlich zusammengewirkt. So fehle es an einem für einen Kreditbetrug gem. § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Irrtum. Für die Frage, ob bei der Deutschen Bank ein für die Darlehensgewährung ursächlicher Irrtum vorgelegen habe, komme es allein auf das Vorstellungsbild des handelnden Bankmitarbeiters an. Zwar sei dem Bankmitarbeiter wohl nicht bekannt gewesen, dass auch die Lohnabrechnung des Angeklagten gefälscht war und dass der Angeklagte nie geplant hatte, den Kredit zurückzuzahlen. Dies sei aber letztlich unerheblich, da dem Bankmitarbeiter wenigstens bewusst gewesen sei, dass der Angeklagte mangels Bonität nicht in der Lage sein würde, den Kredit zurückzuzahlen.

Möglicherweise Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 27 StGB) und falsche Schadensberechnung

Der Bundesgerichtshof hielt dagegen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Untreue des gesondert verfolgten Bankmitarbeiters gem. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB für möglich. Denn der Bankmitarbeiter habe zur Ermöglichung der Kreditgewährung bewusst falsche Tatsachen berücksichtigt und dabei möglicherweise ihm obliegende Vermögensbetreuungspflichten verletzt. Allerdings hielt der BGH die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts für zu ungenau und konnte den Fall daher nicht selber entscheiden, sondern verwies ihn an das Gericht zurück. Dabei wies der Bundesgerichtshof jedoch noch darauf hin, dass das Landgericht den durch den vermeintlichen Betrug entstandenen Schaden falsch ermittelt habe. Diesem sei nicht der gutachterlich ermittelte Wert der Sicherheit, sondern die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs zugrunde zu legen. Diese werde wiederum durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Im konkreten Fall lief dies jedoch auf das Gleiche hinaus.

Rechtsanwalt Dr. Rönsberg hält Ablehnung von Kreditbetrug für konsequent

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der Mandanten, denen Kreditbetrug vorgeworfen wird, vertritt, hält den Beschuss des BGH für richtig. Denn das zentrale Tatbestandsmerkmal des Betruges ist die Erregung eines Irrtums. Erliegt der Mitarbeiter der Bank, der mit der Kreditgewährung befasst ist, keinem Irrtum, sondern unterstützt die Tat sogar einvernehmlich durch weitere Täuschungshandlungen, so kann auch kein Kreditbetrug gem. § 263 StGB gegeben sein. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg weist jedoch weiter darauf hin, dass ein Kreditbetrug auch nur dann gegeben ist, wenn ein Schaden verursacht wurde. Für bedeutsam hält der Anwalt und Strafverteidiger in diesem Zusammenhang den Hinweis des BGH darauf, dass für diese Schadensberechnung nicht pauschal auf den Wert der Sicherheit, sondern auf die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs abzustellen ist. Kann der Kreditnehmer nachweisen, dass er das Darlehen ordnungsgemäß bedienen und zurückführen konnte und wollte, so kann es schon an einem Schaden fehlen.

Für Rückfragen zum Thema Kreditbetrug (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) steht Rechtsanwalt Dr. Rönsberg gerne zur Verfügung.

SLB Kloepper Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg - Strafverteidiger und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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