Krankenhausbetreiber müssen bei der Einteilung ihres Personals im Schichtdienst Rücksicht auf gesundheitliche Defizite nehmen

Krankenhausbetreiber müssen bei der Einteilung ihres Personals im Schichtdienst Rücksicht auf gesundheitliche Defizite nehmen
28.04.2014292 Mal gelesen
Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist nicht automatisch als arbeitsunfähig krank einzustufen.

Vielmehr hat sie einen Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden (Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13).

 

Eine Angestellte Krankenschwester hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, da dieser sie auf Grund von gesundheitlichen Gründen, die es ihr unmöglich machen im Nachtdienst zu arbeiten, nicht weiter beschäftigen wollte. Die Klägerin war seit dem Jahre 1983 bei der Beklagten beschäftigt und arbeitete stets im Schichtdienst, welcher unter anderem Nachtschichten nötig machte. Die betriebliche Notwendigkeit zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, und Schichtarbeit war auch im Arbeitsvertrag fixiert. Nach einer Betriebsvereinbarung der Beklagten ist eine gleichmäßige Planung bezüglich der Einteilung der Beschäftigten anzustreben. Da die Beklagte wegen einer, aus gesundheitlichen Gründen notwendigen medikamentösen Behandlung nicht weiter in der Lage war Nachts zu arbeiten, schickte der Pflegedirektor die Klägerin im Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei.

Obwohl die Klägerin ihre Arbeitsleistung mehrmals unter der Bedingung nur tagsüber eingeteilt zu werden anbot, wurde sie vom Arbeitgeber nicht weiter berücksichtigt. 

Daraufhin erhielt sie zunächst weitere Entgeltfortzahlungen und bezog dann Arbeitslosengeld.

Diese Praxis hat das BAG nun, wie auch die vorinstanzlichen Gerichte als unzulässig erachtet.

Die Klägerin sei weder arbeitsunfähig krank noch sei ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Vielmehr könne sie nach Ansicht der Kammer alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte sei in Bezug auf die Einteilung der Schichten verpflichtet, auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.

Somit stehe der Klägerin zu. Weiterhin befinde sich die Beklagte im Annahmeverzug bezüglich der zu erbringenden Arbeitsleistung, weil die Klägerin die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen. 

Diese, äußerst praxisrelevante Entscheidung zeigt erneut, wie im Krankheitsfall häufig Spannungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entstehen, es sich bei einer ungerechtfertigten Behandlung aber durchaus auszahlen kann sich rechtlichen Beistand zu suchen.