Kostenlast bei erfolgreicher Anfechtung der Jahresabrechnung

Miete und Wohnungseigentum
11.07.2016317 Mal gelesen
Die Eigentümer müssen die Prozesskosten bezahlen

Der Fall: Die Beteiligten streiten um restliches Hausgeld. Die WEG stützt ihren Anspruch dabei auf eine beschlossene Jahresabrechnung, die jedoch angefochten wurde. Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht hat daraufhin den Genehmigungsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen wird Berufung eingelegt. Während das Berufungsverfahren noch läuft, hat das Amtsgericht der in diesem Zusammenhang ebenfalls eingelegten Zahlungsklage der WEG stattgegeben, wogegen wiederum die Wohnungseigentümerin Berufung einlegt. Schließlich wird in dem Verfahren über die Genehmigung der Jahresabrechnung die Berufung zurückgenommen. Im Zahlungsprozess erklären die Parteien daraufhin die Hauptsache für erledigt und beantragen, jeweils der anderen Partei die Prozesskosten aufzuerlegen.

Das Gericht: Die Kosten des Zahlungsprozesses trägt die Wohnungseigentümerin. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass das Vorbringen der Beklagten bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung ohne Erfolgsaussichten war. Da eine Anfechtungsklage regelmäßig keine aufschiebende Wirkung entfaltet, bleiben Beschlüsse der WEG gültig, bis diese rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sind. Eine Zahlungspflicht bleibt also dessen ungeachtet bestehen. Hieraus erklärt sich auch, dass das Vorbringen der Wohnungseigentümerin bis zur Erledigungserklärung erfolglos bleiben musste. Es entspricht somit billigem Ermessen, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dass das Anfechtungsverfahren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nur deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weil gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden ist, ist unbeachtlich.

Kopinski-Tipp: Unerheblich ist, dass die Gültigkeit der Beschlüsse rückwirkend entfällt. Auch wenn es umständlich erscheint: solange das Anfechtungsverfahren nicht abgeschlossen ist, bleibt die Zahlungspflicht bestehen - dieser Pflicht sollten die Wohnungseigentümer unbedingt nachkommen.

S.a. LG Frankfurt, 2-13 S 88/15