Kosten für Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis?

Wirtschaft und Gewerbe
16.08.2012316 Mal gelesen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes In seiner Entscheidung vom 26.07.2012, Aktenzeichen VII ZR 262/11, stellt der Bundesgerichtshofes klar, dass bei Branchenbucheinträgen (Grund- oder Basiseinträge sind gemeint) die vielfältig unentgeltlich angeboten werden, dann entsprechende Entgeltklauseln nicht wirksam werden, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformular (online oder per Fax) so unauffällig bleiben, dass der Vertragspartner sie nicht wahrnimmt oder sie nicht im Vertragstext vermuten musste.

Bereits das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die von einem Anbieter für zweijährige Eintragungen in eine Gewerbeauskunft erhobenen Gebühren als überraschende Klauseln gemäß § 305 C Abs. BGB nicht Vertragsbestandteil wurden.
Entsprechend kann man den Zahlungsaufforderungen dieser Branchenverzeichnis - Anbieter entgegentreten.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist im Volltext, unter Angabe des Aktenzeichens auf der Seite juris.bundesgerichtshof.de abrufbar, unter der Rubrik Entscheidungen.