Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden

Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden
24.11.2011294 Mal gelesen
Die Kosten des Zivilprozesses können nach einer unlängst ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Bundesfinanzhof entscheidet zu Gunsten der Steuerpflichtigen

Die Kosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung können sehr hoch werden. Gut, wenn der Anleger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Kosten eines Schadenersatzprozesses übernimmt.

Doch auch Anleger, die diese Kosten selbst zahlen müssen, bleiben für den Fall, dass sie den Prozess verlieren, nicht auf allen Kosten sitzen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 - entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug gebracht werden können. Dies gilt immer dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Einzelfall kann diese Entscheidung helfen, dass durch die Berücksichtigung dieser Kosten in der Steuererklärung die wirtschaftlichen Lasten eines Prozesses die Steuerlast gemindert und damit "unter dem Strich" die Prozesskosten reduziert werden.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

Ihr Ansprechpartner:

Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

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