Konventionalstrafen 

Arbeit Betrieb
22.06.2016289 Mal gelesen
Ein Arbeitsvertrag ist rechtlich bindend. Trotzdem versuchen Arbeitgeber immer wieder, mit Vertragsstrafen – so genannten Konventionalstrafen – zusätzlich besondere Motivation und Nachdruck zu erzeugen. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen in Arbeitsverträgen zulässig.

Ein Arbeitsvertrag ist rechtlich bindend. Trotzdem versuchen Arbeitgeber immer wieder, mit  Vertragsstrafen - so genannten Konventionalstrafen - zusätzlich besondere Motivation und Nachdruck zu erzeugen. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen in Arbeitsverträgen zulässig und bedürfen auch nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Durchsetzbar sind sie aber nur dann, wenn dem Arbeitgeber großer finanzieller Schaden oder sonstiges Ungemach droht, wenn Arbeitnehmer ihre vereinbarten Leistungen nicht erbringen oder sonstiges Fehlverhalten nachweisbar ist.

Mit einer Vertragsstrafe können z.B. der Nichtantritt der Arbeitsstelle, eine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder nachweisbare Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten geahndet werden, nicht aber ein gelegentliches Zuspätkommen, Pausenüberschreitungen oder ein Verstoß gegen die Kleiderordnung.

Dabei gilt: Eine Vertragsstrafe darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen und muss in der Höhe angemessen sein - dies natürlich immer vom Einzelfall abhängend, weil es keine verbindlichen Richtlinien zur Bemessung einer Vertragsstrafe gibt.

Einige Regelsätze gibt es dennoch: So ist die zulässige Höhe einer Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeitsstelle in erste Linie abhängig von der Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist. Im Fall einer vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probefrist ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes angemessen. Bei Verstößen gegen Geheimhaltungspflichten oder die Nichteinhaltung eines Wettbewerbsverbotes muss sich eine Vertragsstrafe immer am drohenden Schaden orientieren.

Wichtig auch: Die Vertragsstrafe muss konkret und unmissverständlich formuliert sein, sodass der Arbeitnehmer im Vorhinein zweifelsfrei erkennen kann, welches Verhalten die Strafzahlung tatsächlich auslöst - andernfalls wäre die Regelung wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Zur dieser komplexen Thematik lohnt sich daher immer das Hinzuziehen eines arbeitsrechtlich erfahrenen Juristen und zwar idealerweise schon dann, wenn Vertragsstrafen definiert werden.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen aus dem Arbeitsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.