Konkurrentenstreit bei kommunalen Wahlbeamten

Konkurrentenstreit bei kommunalen Wahlbeamten
26.08.2015975 Mal gelesen
Der Beitrag soll aufzeigen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten für kommunale Wahlbeamte bei Stellenausschreibungen nicht eingeschränkt sind. Auch der kommunale Wahlbeamte kann im Wege einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Besetzungsstopp erreichen, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde.

Das Rechtsverhältnis mit kommunalen Wahlbeamten ist dadurch gekennzeichnet, dass diese über eine besondere politische Nähe verfügen müssen, um im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens ausgewählt zu werden. So werden etwa im Land Brandenburg die Beigeordneten gemäß § 60 Abs. 1 der Kommunalverfassung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben.

Eine jüngste Entscheidung des OVG Bremen v. 09.01.2014 - 2 B 198/13 - zeigt, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten eines unterlegenen Bewerbers auch hier durchaus erfolgreich sein können. Das OVG Bremen verfügt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen Besetzungsstopp für die ausgeschriebene Stelle eines Ortsamtsleiters, "bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist." Zwar sei die inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Wahlorgans nur eingeschränkt möglich, weil diese ihre Entscheidungen in geheimer Abstimmung treffen und nicht mit einer Begründung versehen müssen. Zum anderen werde Art. 33 Abs. 2 GG dadurch tangiert, dass der bei der Auswahlentscheidung bestehende Beurteilungsspielraum um politische Erwägungen angereichert werde. Aus eben diesem Grunde komme dem der Wahlentscheidung vorausgehen Verfahren eine besondere grundrechtssichernde Bedeutung zu. Somit wird die Geltung des Art. 33 Abs. 2 GG auch bei der Besetzung eines Dienstpostens mit einem kommunalen Wahlbeamten dem Grunde nach anerkannt (ebenso OVG Berlin-Brandenburg v. 21.08.2008 - OVG 4 S 26.08).

 Höchst instruktiv hat das OVG Niedersachsen das Maß der gerichtlichen Kontrolle im Konkurrentenstreitverfahren zwischen kommunalen Wahlbeamten in einem Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 - wie folgt zusammengefasst:

"Der Verzicht auf die formelle Begründung der Wahlentscheidung und die Darlegung der für die Wahl maßgebenden Auswahlerwägungen erschwert die gerichtliche Kontrolle nicht in einer den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG widersprechenden unzumutbaren Weise. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwaltungsgerichte am Maßstab des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers nicht daran gehindert sind, derartige Wahlentscheidungen dahingehend zu überprüfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 19.6.1997 - BVerwG 2 C 24.96 -, BVerwGE 105, 89 93>; OVG Nordr.-Westf., a. a. O., zitiert nach juris, Langtext Rn. 10). Insbesondere ist der Rat gehalten, bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 1992 (- 5 M 2798/92 -) noch die Auffassung vertreten hat, der Geltungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG werde durch das Erfordernis der Wahlentscheidung eingeschränkt, der Wahlbeamte müsse lediglich die nach § 81 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 4 NGO a. F. erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen (vgl. nunmehr § 81 Abs. 3 Satz 8 NGO), ohne dass diese Vorschriften dem Interesse des Mitbewerbers dienten und daher ein unterlegener Bewerber nicht durch die Wahl eines anderen Bewerbers in eigenen Rechten verletzt sein könne (vgl. ebenso: OLG Rostock, Urt. v. 8.6.2000 - 1 U 179/98 -, zitiert nach juris, Langtext Rn.62), ist daran mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr festzuhalten sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl der Bürgermeister bei seinem Vorschlag als auch der Rat bei seiner Wahl die gesetzlichen Bindungen und insbesondere das Prinzip der Bestenauslese nicht außer Acht lassen dürfen (vgl. auch: Nds. OVG, Urt. v. 30.5.1988 - 2 OVG A 164/87 -, UA S. 13). Dem steht nicht entgegen, dass der Landesgesetzgeber dem Bürgermeister das exklusive Vorschlagsrecht eingeräumt hat, um auszuschließen, dass der Rat eine ihm genehme Person wählt, mit der der Hauptverwaltungsbeamte nicht zusammenarbeiten könne (vgl.: LT-Drs. 13/2400, S. 41). Denn die Beachtung des Leistungsgrundsatzes schließt die Berücksichtigung politischer Überzeugungen und anderer Erwägungen, die die vertrauensvolle Zusammenarbeit betreffen, weder bei dem Vorschlag des Bürgermeisters noch bei der Wahl durch den Rat aus. Denn diese Gesichtspunkte können in Bezug auf den zu besetzenden Dienstposten im Rahmen der persönlichen Eignung des Bewerbers ohne weiteres Berücksichtigung finden, ohne dass hierdurch der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz verdrängt wird (vgl.: Nds. OVG, Urt. v. 30.5.1988 - 2 OVG A 164/87 -, UA S. 15 f.; Bracher, DVBl. 2001, 19 24>). Schließlich ist auch der Landesgesetzgeber bei seiner Entscheidung, dem Bürgermeister das Vorschlagsrecht einzuräumen, davon ausgegangen, dass der Leistungsgrundsatz Beachtung findet, da nach seiner Auffassung der Bürgermeister einen besseren Überblick darüber habe, wer für eine bestimmte Position am besten geeignet sei (vgl.: LT-Drs. 13/2400, S. 41)."

Das VG Münster hat mit Beschl. v. 25.02.2015 - 4 L 25/15 im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin verpflichtet, "über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle . unter Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren erneut zu entscheiden." Der Antragsteller war hier vor der Entscheidung des Rates aus dem laufenden Auswahlverfahren aus geschlossen worden. Das VG Münster hat dies ausdrücklich gerügt. Die Personalhoheit der Städte und Gemeinden einschließlich des Rechts auf freie Auswahl ihrer Bediensteten sei nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (nur) im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Wenn der Landesgesetzgeber fachliche Voraussetzungen aufstelle und den Nachweis einer ausreichenden Erfahrung für das Amt fordere, müsse dies auch schlüssig nachvollziehbar dargelegt werden, wenn eine Auswahlentscheidung getroffen wurde.

Anderer Auffassung ist offenbar das VG Potsdam: In einem Beschl. v. 15.10.2015 - 2 L 1271/15 - wird die Auffassung vertreten,  der vom  Bewerbungsverfahren vorzeitig ausgeschlossene Bewerber  müsse erst die endgültige Wahlentscheidung  abwarten,  bevor  er einstweiligen Rechtsschutz  in Anspruch nehmen kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch dem unterlegenen kommunalen Wahlbeamten sämtliche verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die auch sonst im Beamtenverhältnis zur Durchsetzung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG möglich sind.

 Gerne sind wir behilflich, zur effektiven Wahrnehmung Ihrer Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG die entsprechenden außergerichtlichen und gerichtlichen Schritte einzuleiten. Konkurrentenstreitverfahren führe ich als Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht sowohl in arbeitsgerichtlichen wie auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Besuchen Sie uns unter www.advo-l-s.de oder vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in Berlin unter 030 23 819 0.