Konfirmation des Kindes - wer muß diese zahlen?

Österreichisches Recht
04.04.20063337 Mal gelesen

Dies hängt davon ab, ob diese Kosten als Sonderbedarf anzusehen sind oder nicht. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15.02.2006 entschieden.


1. Ausgangslage
Neben dem Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte auch einen Beitrag zu unregelmäßigen außergewöhnlichen Ausgaben verlangen. Dieser Bedarf wird Sonderbedarf genannt und ist in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt.

Unregelmäßig ist der Bedarf, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war. Außergewöhnlich hoch ist ein Bedarf, wenn dem Berechtigten nicht zugemutet werden kann, den Bedarf selbst aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen.

Das besondere an dem Sonderbedarf ist, daß man diesen auch für die Vergangenheit fordern kann. Der Anspruch erlischt aber spätestens ein Jahr nach seiner Entstehung, wenn nicht vor Fristablauf Verzug oder Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 1613 Abs. 2 BGB).

Typische Beispiele für Sonderbedarf sind z.B. Krankheitskosten infolge eines Unfalls oder Zahnarzt.

2. Die bisherige Rechtsprechung
Bisher gab es unterschiedliche Entscheidungen zu dieser Frage.

a) OLG Schleswig vom 20.08.2004 (gerichtliches Az.: 10 UF 64/04)
Das OLG Schleswig entschied mit Urteil vom 20.08.2004, daß die Kosten der Konfirmation Sonderbedarf seien. Dazu führt das OLG aus:

"Ob ein Sonderbedarf vorliegt, lässt sich nicht pauschal und abstrakt beurteilen, sondern ist von Fall zu Fall entscheiden. Das Argument der Vorhersehbarkeit kann nicht unabhängig von dem Zweck dieses Kriteriums herangezogen werden. Die Vorhersehbarkeit soll in Ausfüllung des Begriffes "unregelmäßiger Bedarf" verhindern, dass als Sonderbedarf ein Betrag anerkannt wird, der bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hätte Berücksichtigung finden können.

Dies ist nur dann der Fall, wenn Unterhalt in einem Umfang gezahlt wird, der Rücklagen für die Kosten der anstehenden Konfirmation über einen längeren Zeitraum ermöglichte."

Ähnlich argumentierten weitere Oberlandesgerichte, wie das OLG Köln, der OLG Bremen, das OLG Celle, das OLG Düsseldorf, das OLG Dresden und das OLG Frankfurt etc. (vgl. OLG Bremen OLGR 2003, 61; KG [19. Senat für Familiensachen] FamRZ 2003, 1584; OLG Köln FF 2002, 170; OLG Karlsruhe [5. Senat für Familiensachen] FamRZ 2000, 1046; OLG Dresden OLGR 2000, 96; OLG Karlsruhe [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1349; OLG Cel-le NJW-RR 1991, 201; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1144; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 100)

Es würden aber nur die Kosten ersetzt, die "in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem gezahlten Kindesunterhalt" stünden. So sei eine Feier im Gasthof für 780,00 EUR nicht zu berücksichtigen, da diese nicht entstanden wären, wenn die Feier in den eigenen Räumlichkeiten stattgefunden hätten. (OLG Schleswig, a.a.O). Die Verpflegungskosten seien aber zu berücksichtigen, da sie auch angefallen wären, wenn die Feier in den eigenen Räumen stattgefunden hätte. (OLG Schleswig, a.a.O).

b) Urteil des BGH vom 15.02.2006 (gerichtliches Az.: XII ZR 4/04)
Der BGH hat den eben zitierten Oberlandesgerichten eine Absage erteilt.

Der BGH stellt klar, daß er weiterhin an dem Erfordernis "Voraussehbarkeit" festhält und es auch nur darauf ankomme. Dies ergebe sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung:

"Denn neben dem monatlich geschuldeten Barunterhalt (§ 1612 Abs. 1 und 3 BGB), der regelmäßig den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB), steht dem Unterhaltsgläubiger nur ausnahmsweise ein weitergehender Anspruch wegen eines unregelmäßigen und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehenden außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) zu (Weinreich/Klein aaO § 1613 Rdn. 52). Das ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die sich darauf beschränkt, eine rückwirkende Geltendmachung eines überraschend entstandenen außergewöhnlich hohen Bedarfs zu ermöglichen. Selbst ein außergewöhnlich hoher Bedarf steht dem Unterhaltsgläubiger deswegen neben dem laufenden Unterhalt dann nicht als Sonderbedarf zu, wenn er mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und der Gläubiger sich deswegen darauf einstellen konnte (Senatsurteil vom 11. November 1981 a.a.O, 146). Das ist dem Unterhaltsgläubiger bei einem voraussehbaren Bedarf aber stets möglich".

Da die Konfirmation spätestens mit dem Konfirmationsunterricht absehbar, d.h. voraussehbar sei, handele es sich bei den dabei anfallenden Kosten nicht um einen Sonderbedarf.

3. Folgen aus dieser Entscheidung
Da die Kosten der Konfirmation keinen Sonderbedarf (mehr) darstellt, muß sich der Unterhaltsverpflichtete an den Kosten auch nicht beteiligen. Dies wird natürlich auch für die Kommunion gelten.

Der betreuende Elternteil muß daher für die Konfirmationsfeier alleine aufkommen und Rücklagen bilden.


Rechtsanwalt
Klaus Wille
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