Können sich Versicherte noch gegen die enttäuschende Kündigung einer Lebensversicherung wehren? Unterschiedliche BGH-Urteile

Können sich Versicherte noch gegen die enttäuschende Kündigung einer Lebensversicherung wehren? Unterschiedliche BGH-Urteile
28.07.2014241 Mal gelesen
In den vergangenen Wochen hatte der BGH sich wiederholt mit gekündigten und später widerrufenen Renten- bzw. Lebensversicherungen befasst. In zwei Urteilen kam der BGH zu unterschiedlichen Ergebnissen – mit weitreichenden Konsequenzen für Versicherte.

Die Kündigung eines Lebens- oder Rentenversicherung kann mit einer Enttäuschung enden. Denn der ausgezahlte Rückkaufswert entspricht nicht immer den Erwartungen der Versicherten. Da sich Betroffene nicht mit damit abfinden wollten, hatte der Bundesgerichtshof grundlegende Rechtsfragen beim Widerspruch eines bereits gekündigten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zu entscheiden. Es ging um zwei Fälle, in welchen zwischen 1998 und 2007 Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, welchen später nach dem nicht befriedigenden Ergebnis einer Kündigung zusätzlich widersprochen wurde. Über die damit verknüpften Geldforderungen hatten sich Rechtsstreite entzündet, die oberste Gerichte beschäftigten.

 

Es ging um die Frage, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob die damals gültigen gesetzlichen Regelungen dagegenstehen. Denn bis ins Jahr 2007 war in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu klären, wie weitreichend der Ausschluss eines späteren Widerspruchs ist.

 

Dabei hatte das Gericht im Mai und im Juli 2014 über zwei unterschiedliche Fallkonstellationen zu entscheiden. Das am 16.07.2014 ergangene Urteil betraf einen Kläger, welcher 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Er wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. Im Jahr 2004 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und der Kläger erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag und forderte mehr Geld. Da die einjährige Widerspruchsfrist aber längst abgelaufen ist, gab der der Bundesgerichtshof dem Begehren des Klägers nicht statt. Das Gerichte folgte auch nicht der Argumentation des Klägers, dass der Versicherungsvertrag deshalb widerrufen werden könne, weil das bis 2007 gültige Policenmodell (Versicherungsvertrag wird erst dann als abgeschlossen behandelt wurden, wenn der Versicherte dem Vertragsschluss 14 Tage lang nicht widersprach) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Details entscheiden, ob ein Widerspruch noch möglich ist

 

Zu einem anderen Ergebnis kam der BGH in einer recht ähnlichen, in einem wichtigen Detail jedoch unterschiedlichen Konstellation. Denn anders als in dem am 16.07.2014 entschiedenen Fall wurde der Kläger nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Dieses Detail veranlassten den BGH und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung zu kommen: Wurde ein Versicherter nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt, ist die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Die Folge ist, dass auch noch nach Jahren ein Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsschluss möglich ist.

 

Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen, dass Versicherte sich nach wie vor gegen unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen können. Denn die rechtliche Beurteilung eines Falls hängt mitunter von Einzelheiten ab. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich angesichts der komplexen Rechtslage Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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