Kleiderordnung am Arbeitsplatz

Kleiderordnung am Arbeitsplatz
01.03.2017658 Mal gelesen
Was darf der Arbeitgeber vorschreiben hinsichtlich der Arbeitskleidung seiner Angestellten – und was nicht?

Warum Arbeitskleidung?

Arbeitgeber haben diverse Gründe, eine einheitliche Arbeitskleidung am Arbeitsplatz durchzusetzen. Nicht nur sind zahlreiche psychologische Effekte einer einheitlichen Uniform mittlerweile von der Forschung bewiesen. So identifizieren sich Mitarbeiter schneller mit ihrem Unternehmen und anderen Angestellten. Auch Kunden entwickeln schneller Vertrauen zu den sie bedienenden Arbeitnehmern.

Rechtlicher Rahmen

Soweit dies aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist, darf der Arbeitgeber auch hinsichtlich eines gepflegten Auftretens, konkreter Kleidungsstücke sowie Frisur und Schmuck Kleiderordnungen für seine Arbeitnehmer erlassen. Bei Zuwiderhandlung kann je nach den Umständen des Einzelfalls nach einer Abmahnung auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Sicherheit

Soweit dies für die Sicherheit von Mitarbeitern oder Kunden erforderlich ist, können Arbeitgeber sehr umfassende Vorschriften erlassen. Dies geht von festem Schuhwerk über Helme und bestimmte Uniformen bis hin zu Vorschriften über die Länge der Fingernägel - so das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln am 18.08.2010), das die entsprechende Vorschrift einer Sicherheitsfirma für den Flughafen Köln bestätigte.

Imagepflege

Will das Unternehmen ein gewisses Image nach außen pflegen, kann es ebenfalls gewisse Kleidungsvorschriften machen. Dazu gehört etwa das Tragen einer einheitlichen Uniform oder eines gewissen Outfits, etwa für Kellner in eleganten Restaurants, für Anwälte einer Großkanzlei oder für Polizisten. Auch zu aufreizende oder enge Kleidung kann verboten werden. Zu weit ging die Schweizer Bank UBS, die ihren Mitarbeitern sogar vorschreiben wollte, wann und in welcher Menge sie ihr Parfüm auftragen sollten und mit welcher Regelmäßigkeit sie den Friseur aufzusuchen hatten.

Hygiene

Ein junger Mann in Köln verlor seinen Job, weil er am Arbeitsplatz häufig nach Schweiß gerochen hatte und generell ein ungepflegtes Äußeres zur Schau getragen hatte. Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung für rechtmäßig (ArbG Köln am 25.03.2010). Nicht nur kann der Arbeitgeber ein generell hygienisches Äußeres verlangen, auch detaillierte Vorschriften zur Einhaltung rechtlicher Hygienestandards sind zulässig.


Mehr Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier:

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