Klagewelle bei den S&K-Fonds – was Anleger jetzt wissen müssen und tun sollten

Wirtschaft und Gewerbe
19.01.2017209 Mal gelesen
- Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück - Anleger sollten laufende Fristen beachten/Gefahr der Doppelzahlung

Der Insolvenzverwalter der Fonds S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH (REVA) und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG (S&K Nr. 2) fordert die Ausschüttungen an die Anleger nun gerichtlich zurück. Was Anleger nun wissen und tun müssen, lesen Sie hier.

 

Jetzt ist es amtlich - der Insolvenzverwalter der Fonds S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH (REVA) und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Dr. Achim Ahrendt fordert die Ausschüttungen an die Anleger nun gerichtlich zurück. Damit sind gerichtliche Auseinandersetzungen unumgänglich.

 

Begründete Zweifel an der Forderung

 

Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE hatte bereits im vergangenen Jahr Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Forderung geäußert. Natürlich besteht im Rahmen einer gerichtlichen Verfahrens Risiken, doch so einfach, wie der Insolvenzverwalter der Fonds sich die Aufforderung und Rückzahlung im letzten Jahr vorgestellt hat, sind die Dinge nun doch nicht. Es fehlten nach unserer Auffassung formale Aspekte in der Forderung, sodass wir nicht empfehlen konnten, die Zahlungen zu leisten.

 

Andere Insolvenzverwalter haben ebenfalls Zweifel an der Forderung

 

Nun ist Herr Dr. Achim Ahrendt nur Insolvenzverwalter der beiden vorgenannten Fonds. Die Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG, S&K Investment GmbH & Co. KG und S&K Investment Plan GmbH & Co. KG werden von einem anderen Insolvenzverwalter vertreten. Theoretisch müsste dieser die Ausschüttungen ebenfalls zurückfordern, da die Grundlage der Forderung, die S&K-Gruppe habe keine Gewinne erwirtschaftet, bei diesen Fonds ebenfalls zutreffen müsste.

 

Allerdings fordert der Insolvenzverwalter dieser Fonds die Ausschüttungen nicht zurück. Im Gegenteil. Nach Presseberichten hat dieser begründete Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Forderung. Das zeigt, dass die Sache rechtlich nicht so eindeutig ist, wie sie von Dr. Achim Ahrend dargestellt wird.

 

Beträge dienen in erster Linie dem Insolvenzverwalter

 

Die Aufgabe eines Insolvenzverwalters ist es, die Masse zu vergrößern bzw. Gelder zu Masse zu ziehen, die unrechtmäßig abgeflossen sind. Ob dies bei den Ausschüttungen der Fall ist, muss nun gerichtlich geklärt werden. Man darf aber auch nicht vergessen, wem dieses Verfahren in erster Linie dient - dem Insolvenzverwalter selbst und den ihn vertretenen Anwälten. Ob dies bei Forderungen, die sich teilweise unter 200,00 € bewegen, wirtschaftlich sinnvoll ist, ist fraglich. Fakt ist aber, dass mit jedem EURO, den die Anleger freiwillig zurückzahlen, die Masse der Verfahren vergrößert wird und damit auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Der überwiegende Teil der Forderungen, die in diesem Verfahren gestellt werden, sind die der Anleger. Diese sollen nun zahlen, damit sie anteilig aus der Masse dann wieder Geld zurückerhalten. Das klingt nach "linker Tasche - rechte Tasche". Das Problem ist nur, dass vorher der Insolvenzverwalter zugreift und damit teilweise seine eigenen Taschen füllt.

 

Gefahr der Doppelzahlung vermeiden

 

Wie bei jeder Rückforderung muss die Frage der materiellen Berechtigung der Forderung immer gesondert geprüft werden. Nur das, was die Insolvenzschuldnerin wirklich geleistet hat, kann - wenn denn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - überhaupt zurück gefordert werden. Wenn hier auf Seiten des Insolvenzverwalters juristisch unsauber gearbeitet wird und wenn man der Forderung selbst unter dem Druck eines gerichtlichen Verfahrens nachkommt, kann zumindest ohne Prüfung der Zahlungsströme nicht ausgeschlossen werden, dass die Anleger am Ende doppelt zahlen müssen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Die Klagewelle war zu erwarten. Die mit den Klagen beauftragten Rechtsanwälte der Kanzlei Latham Watkins haben es ja nicht einmal für notwendig erachtet, die anwaltliche Vertretung der von uns vertretenen Mandanten zu beachten. Auf unser Angebot zu einer außergerichtlichen Klärung der Sache gerade im Hinblick auf die komplexen Probleme des Falles ist man nicht eingegangen.

 

Diese Arroganz kann nun für den Insolvenzverwalter zum Problem werden. Natürlich sind begründete Forderungen zu begleichen. Auch gerichtliche Verfahren führen wir nicht zum Selbstzweck, sondern nur wenn es gar nicht anders geht. Auf Basis der bisherigen Angaben konnten wir unseren Mandanten nicht empfehlen, den Forderungen nachzukommen. Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.

 

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Anleger müssen die in den gerichtlichen Verfügungen enthaltenen Fristen - meist 2 Wochen - beachten. Sollten gesetzte verstreichen, ist mit Rechtnachteilen zu rechnen. Für die von uns vertretenen Anleger haben wir bereits die erforderlichen Informationen angefordert, um sich gegen die Klagen zu verteidigen.

 

Anleger, die bisher nicht vertreten sind, können sich an die Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte wenden. Für eine Prüfung ist die Vorlage der Klage und der Kontoauszüge, auf denen die Ausschüttungen angegeben sind, erforderlich.

 

Quelle: eigene Recherche

 

Quelle: www.test.de, eigene Recherche

Hartmut Göddecke

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