Klageverfahren Filesharing vor AG München durch Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der BB Video GmbH: Hinweisbeschluss des Gerichtes: 1000, 00 € Streitwert zutreffender! AG München, Az. 275 C 24726/13

Klageverfahren Filesharing vor AG München durch Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der BB Video GmbH: Hinweisbeschluss des Gerichtes: 1000, 00 € Streitwert zutreffender! AG München, Az. 275 C 24726/13
12.10.2013589 Mal gelesen
Vor einigen Wochen hatten wir über ein Klageverfahren wegen Filesharing berichtet, welches durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag der BB Video GmbH gegen einen unserer Mandanten geführt wird.

Dort wurden u.a. Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10. 000 € gefordert, mithin Kosten der Rechtsverfolgung für die Beauftragung der abmahnenden Anwälte in Höhe von 651, 80 € geltend gemacht.

Das AG München hat nunmehr durch die zuständige Richterin in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass es einen Streitwert in dieser Angelegenheit in Höhe von 1000, 00 € für möglicherweise zutreffender halte.

So heißt es in einem Hinweisbeschluss wie folgt:

"Das Gericht hat Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Streitwertes (10.000,00 €) für die außergerichtlichen RA-Kosten. Auch unter Berücksichtigung der im Beschluß des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az 31 a C 109/13 genannten Gründen hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 1000, 00 € zutreffender"

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um ein laufendes Verfahren handelt und der oben genannte Hinweisbeschluss nicht einer bindenden Streitwertfestsetzung gleichkommt. Die Gegenseite hat auf den Hinweis bereits reagiert und teilt mit, dass sie hinsichtlich des in Bezug genommenen Beschlusses des AG Hamburg die Ansicht vertritt, dass dort die rudimentärsten Kenntnisse der Rechtsfindung sowie zur Gewaltenteilung, Art. 20 III GG, fehlen, wenn ein noch nicht zustande gekommenes bzw. verkündetes und damit nicht existentes Gesetz als kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers bezeichnet und faktisch angewendet wird. (gemeint: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, in Kraft seit 09.10.2013).

Der Gegenseite kann hier nur teilweise Recht gegeben werden, wenngleich formaljuristisch die Bedenken der Klägerin nicht wegdiskutiert werden können. Jedoch verkennt die Klägerin einen entscheidenden Punkt, nämlich die Vorschrift des § 3 ZPO, die es den Gerichten ermöglicht, den Wert eines Verfahrens nach freiem Ermessen anzusetzen. Nicht anderes tut das Gericht hier, so dass letztendlich die Herabsetzung des Streitwertes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

De Vollständigkeit halber soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass uns auch zwischenzeitlich ein aktuellerer Beschluss des AG München vorliegt, in dem diese Auffassung nicht geteilt wird.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine Klage, einen Mahnbescheid wegen des Vorwurfs des Filesharing erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und konnten bereits sehr vielen Abgemahnten in der ganzen Bundesrepublik helfen.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de